Vereinheitlichung der Kriterien der DGT hinsichtlich der Anwendung von Steuerabzügen für F+E+I

Am 17. Juli 2025 erließ das Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (TEAC) eine Entscheidung zur Vereinheitlichung der Kriterien für die Anwendung von Steuerabzügen für Forschung, Entwicklung und Innovation (F+E+I). In dieser Entscheidung klärt das Gericht die umstrittene Frage, ob ein in einem bestimmten Geschäftsjahr entstandener Steuerabzug für F+E+I auch in späteren Geschäftsjahren geltend gemacht werden kann, selbst wenn er nicht in der Selbstveranlagung für das Geschäftsjahr, in dem er entstanden ist, ausgewiesen wurde.

Hintergrund und Änderung der Doktrin der DGT

Bis zum 24. Juni 2022 vertrat die Generaldirektion für Steuern (DGT) in zwei verbindlichen Konsultationen die Auffassung, dass die Abzüge für F+E+I in Steuerzeiträumen nach demjenigen, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden können.

Am 24. Juni 2022 gab die DGT jedoch zwei verbindliche Auskünfte (V1510-22 und V1511-22) heraus, in denen sie ihre bisherige Auslegung änderte. Seit diesem Zeitpunkt muss der Abzug in der Selbstveranlagung des Geschäftsjahres, in dem er entsteht, geltend gemacht werden. Andernfalls muss der Steuerpflichtige innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist die Berichtigung der Selbstveranlagung beantragen.

Entscheidung des TEAC und Vereinheitlichung der Kriterien

Diese Änderung der Kriterien der DGT führte zu Rechtsunsicherheit für die Steuerzahler:innen, weshalb der TEAC in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 die Kriterien vereinheitlicht hat.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die neue Doktrin der DGT korrekt ist. Steuerzahler müssen den Abzug demnach im Geschäftsjahr der Entstehung geltend machen oder durch eine Berichtigung der entsprechenden Selbstveranlagung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, mit Ausnahme der Steuerzahler, die vor dem 24. Juni 2022 Selbstveranlagungen eingereicht haben. Diese können die Abzüge für F+E+I gemäß der damals geltenden Verwaltungsdoktrin in späteren Geschäftsjahren geltend machen.

Fazit

Die Entscheidung des TEAC sorgt für wichtige Rechtssicherheit, da sie endgültig klärt, wie und wann der Abzug für F+E+I anzuwenden ist. Allerdings schränkt sie auch die Flexibilität bei der Steuerplanung der Steuerzahler für zukünftige Geschäftsjahre ein:

  • -Ab Juni 2022 müssen Unternehmen den Abzug zwingend im Geschäftsjahr geltend machen, in dem er entsteht, oder ihn durch eine fristgerechte Berichtigung anwenden.
  • -Nur Selbstveranlagungen vor diesem Datum können den Abzug in späteren Perioden geltend machen.

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