Ein Meilenstein in Sachen Nichtdiskriminierung von Nicht-EU-Ausländern
Das Urteil 3630/2025 des Nationalen Gerichtshofs stellt einen wichtigen Meilenstein in der Besteuerung von Nicht-EU-Ausländern in Spanien dar. Bislang konnten diese Steuerzahler, die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien auf spanischem Gebiet erzielten, keine Ausgaben abziehen. Im Gegensatz zu EU-Bürgern, für die ein ermäßigter Steuersatz von 19 % auf die Nettobasis galt, mussten sie einen Steuersatz von 24 % auf die Bruttoeinkünfte entrichten. Diese Situation führte zu einer eindeutigen Diskriminierung, die neben ihren wirtschaftlichen Auswirkungen auch Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht aufkommen ließ.
Das vorliegende Urteil stützt sich daher in erster Linie auf die Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen Nichtdiskriminierung. Beispiele hierfür sind das Urteil vom 15. März 2007 in der Rechtssache C-35/05 (Reemtsma), das Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) sowie das Urteil vom 3. September 2014 in der Rechtssache C-127/12 (Kommission gegen Spanien). In diesen Urteilen wurde eine ähnliche Regelung wegen Verstoßes gegen den freien Kapitalverkehr auch gegenüber Drittländern für nichtig erklärt. Darüber hinaus wird auf Artikel 25 des Abkommens zwischen Spanien und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwiesen, der die Diskriminierung beim Zugang zu Steuervorteilen ausdrücklich verbietet, und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Bezug genommen, insbesondere auf das Urteil 242/2018 in Sachen Erbschaft und Schenkung, das den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bestätigte. Schließlich wird auf die verbindlichen Auskünfte der Generaldirektion für Steuern (DGT) (V3151-18 und V3193-18) Bezug genommen. Diese verbieten eine ungleiche und diskriminierende steuerliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden gemäß Artikel 63 TFEU.
Die praktischen Konsequenzen sind erheblich: Wenn dieses Kriterium endgültig bestätigt wird, können nichtansässige Steuerzahler aus Nicht-EU-Ländern die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstehen, unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger absetzen. Zu den absetzbaren Posten gehören beispielsweise Hypothekenzinsen, Reparatur- und Instandhaltungskosten, lokale Steuern, Versicherungen oder Verwaltungsdienstleistungen. Dies verringert die Steuerlast effektiv und verbessert die Rechtssicherheit für internationale Investoren auf dem spanischen Immobilienmarkt erheblich. Darüber hinaus können sie die Berichtigung früherer Selbstveranlagungen und die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge in den Fällen beantragen, in denen der Abzug von Ausgaben abgelehnt wurde. Dieser Beschluss ist ein Fortschritt auf dem Weg zur vollständigen Gleichstellung der Steuerrechte von EU- und Nicht-EU-Bürgern und stärkt die Kohärenz des spanischen Steuersystems mit dem europäischen Recht.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da vor dem Obersten Gerichtshof noch Berufung eingelegt werden kann, schafft es einen klaren Präzedenzfall und bietet bereits eine solide Rechtsgrundlage.