Steuerpflichten im zweiten Quartal 2026

Bonews (9)

Steuerpflichten im zweiten Quartal 2026

Die Frist für die Einreichung folgender Erklärungen endet am 20. Juli 2026:

  • Formular 303, vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung. Für Steuerpflichtige, die zur sofortigen Übermittlung von Informationen (SII) verpflichtet sind, endet die Frist am Juli 2026.
  • Formular 349, (vierteljährliche/monatliche) zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Transaktionen.
  • Formular 111 (vierteljährlich/monatlich, je nach Fall) über die Einbehaltung und Abführung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beruflicher Tätigkeit.
  • Formular 115 (vierteljährlich/monatlich), Einbehaltungen und Abzüge auf Einkünfte aus der Vermietung von städtischen Immobilien.
  • Formular 123 (vierteljährlich/monatlich), Einbehaltungen auf Kapitalerträge (Zinsen, ausgezahlte Dividenden usw.).
  • Formular 216 (vierteljährlich/monatlich), Erklärung der an Nichtresidenten geleisteten oder angefallenen Zahlungen (Zinsen, Dividenden, Gebühren usw.).

 

Die Frist für die Einreichung der oben genannten Selbstveranlagungen mit Lastschriftverfahren als Zahlungsart endet am 15. Juli 2026 (vierteljährliche Verpflichtung), mit Ausnahme der monatlichen MwSt.-Selbstveranlagung (Steuerpflichtige, die unter die SII fallen), die am 27. Juli 2026 endet.

 

Körperschaftsteuer

 Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2025 für Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 27. Juli 2026 abläuft. Die elektronische Einreichung ist verpflichtend. Die Frist für die Zahlung per Lastschrift ist der 22. Juli 2026.

 

Ergänzungssteuer – Säule 2

Mit der Umsetzung der Regeln zur globalen Mindestbesteuerung der Säule 2 der OECD in das spanische Recht wurde eine neue Steuerpflicht in Form einer Ergänzungssteuer eingeführt. Diese gilt für große multinationale und nationale Konzerne, wenn in mindestens zwei der vier Steuerzeiträume unmittelbar vor Beginn des Steuerzeitraums 2024 der Nettoumsatz aller zum Konzern gehörenden Unternehmen gemäß dem konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft mindestens 750 Millionen Euro betrug.

 

Formular 242 – „Selbstveranlagung der Ergänzungssteuer“,

Dient der Selbstveranlagung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Ergänzungssteuer. Der Steuerpflichtige muss Teil einer großen nationalen oder multinationalen Gruppe sein, die dieser Steuer unterliegt.

 

Die Selbstveranlagung(en) muss/müssen unabhängig davon eingereicht werden, ob der sich ergebende Steuerbetrag positiv oder null ist. Er darf in keinem Fall negativ sein, weshalb die eingereichten Selbstveranlagungen zu keiner Rückerstattung führen können.

 

Die Einreichungsfrist läuft vom 1. bis zum 27. Juli 2026.

Verwandte Seiten