Die EU schließt die erste Phase der Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab
Die EU schließt die erste Phase der Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab
Von der Omnibus-I-Richtlinie bis zu den überarbeiteten ESRS: So entwickelt sich der europäische Nachhaltigkeitsrahmen
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Am 26. Februar 2026 unternahm die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2026/470 („Omnibus I“) den ersten Schritt zur Vereinfachung des regulatorischen Rahmens für Nachhaltigkeit. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:
– die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), wodurch die Verpflichtungen auf größere Unternehmen konzentriert werden;
– die Vereinfachung der CSRD;
– die Reduzierung der Berichtspflichten innerhalb der Wertschöpfungskette;
– das Mandat an die Europäische Kommission, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu überarbeiten und zu vereinfachen.
Die nächste Phase: Überarbeitung der ESRS
In Umsetzung dieses Mandats hat die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 die delegierte Verordnung zur Überarbeitung der ESRS verabschiedet.
Auch wenn der Text vor seiner endgültigen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union noch die Prüfungsphase durch das Europäische Parlament und den Rat durchlaufen muss, lassen sich bereits jetzt Tendenzen erkennen, in welche Richtung sich die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln wird.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
– Vereinfachung und Reduzierung bestimmter Informationsanforderungen (Datapoints);
– Beseitigung von Doppelungen und Verbesserung der Klarheit der Standards;
– stärkere Berücksichtigung der doppelten Wesentlichkeit;
– Stärkung des Grundsatzes, dass nur wesentliche Informationen offengelegt werden müssen;
– größere Flexibilität für die Wertschöpfungskette und neue Übergangsmechanismen (Phase-ins und Reliefs);
– Verbesserung der Interoperabilität mit anderen internationalen Standards.
Mehr Qualität und weniger Informationsvolumen
Über die Reduzierung der Anforderungen hinaus bedeutet die Reform einen Paradigmenwechsel.
Das neue Modell verlagert den Schwerpunkt der Berichterstattung von der formalen Einhaltung hin zu fachlichem Ermessen, Wesentlichkeit, Verhältnismäßigkeit und der wahrheitsgetreuen Darstellung der Informationen.
Folglich müssen Unternehmen größere Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen zur doppelten Wesentlichkeit zu begründen, die verwendeten Kriterien zu dokumentieren und die Qualität sowie die Rückverfolgbarkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten.
Neuer freiwilliger Standard (VSRS)
Zusammen mit den überarbeiteten ESRS hat die Europäische Kommission den neuen „Voluntary Sustainability Reporting Standard“ (VSRS) verabschiedet.
Dieser Standard dient Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen, als Referenz und gewinnt innerhalb der Wertschöpfungsketten an Bedeutung, da er eine Obergrenze (Value Chain Cap) für die Informationen festlegt, die CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Lieferanten anfordern dürfen.
Nächste Schritte
Die überarbeiteten ESRS und der VSRS treten in Kraft, sobald das europäische Prüfverfahren abgeschlossen ist und sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Ihre Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen, mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung für Geschäftsjahre, die im Jahr 2026 beginnen.
Unsere Einschätzung
Die im Juli verabschiedeten Neuerungen ändern nichts am Ziel der Omnibus-I-Richtlinie, sondern konkretisieren dieses in technischer Hinsicht. Die Reform hält am Anspruch des europäischen Nachhaltigkeitsmodells fest, setzt jedoch auf eine effizientere Berichterstattung, die sich auf wirklich relevante Informationen konzentriert und auf einer soliden Analyse der doppelten Wesentlichkeit, der Datenqualität und des fachlichen Urteilsvermögens basiert.
Die europäischen Neuerungen schreiten weiter voran. Ihre tatsächliche Umsetzung in Spanien hängt jedoch weiterhin von der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht ab.