Arbeitsrechtliche Neuerungen 2026 und Feiertagskalender 2027
Neue Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zu Sozialleistungen. Arbeitskalender 2027
Das am 20. Oktober verabschiedete und am 21. Oktober im Boletín Oficial del Estado (BOE) veröffentlichte Königliche Gesetzesdekret 31/2026 führt verschiedene Änderungen ein, die sich auf die Berechnung von Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie den Schutz in bestimmten familiären Situationen auswirken.
Darüber hinaus wurde der Feiertagskalender für das Jahr 2027 veröffentlicht. Angesichts dieser Neuerungen empfiehlt es sich, die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die internen Richtlinien und die Personalplanung für das kommende Geschäftsjahr rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit: Änderung des Referenzmonats für die Leistungsberechnung
Inkrafttreten: 1. Dezember 2026
Die neue Regelung ändert die Bemessungsgrundlage für Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal, IT) aufgrund allgemeiner Krankheitsfälle oder nicht berufsbedingter Unfälle. Grundsätzlich wird künftig die Beitragsbemessungsgrundlage des zweiten Monats vor dem Monat herangezogen, in dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Beispiel: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2026, ist grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrundlage vom Oktober 2026 maßgeblich, sofern keine Sonderregelung Anwendung findet.
Für Arbeitnehmer, die erst kurz vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingestellt wurden, gelten zwei Ausnahmen:
- Eintritt im Vormonat: Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrundlage des Eintrittsmonats, geteilt durch die entsprechenden Kalendertage.
- Eintritt im selben Monat: Herangezogen wird die Beitragsbemessungsgrundlage für den Zeitraum vom Tag der Anmeldung bis zum Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, geteilt durch die entsprechenden Tage.
Die Verschiebung des Referenzmonats betrifft auch Arbeitsunfähigkeiten aufgrund beruflicher Risiken. Die hierfür geltende Berechnungsformel und die Berücksichtigung von Überstunden bleiben jedoch unverändert. Darüber hinaus werden Anpassungen für weitere Sozialversicherungssysteme eingeführt, darunter das System für Selbstständige, für das besondere Regelungen gelten.
Neue Sonderfälle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
Inkrafttreten: 1. Dezember 2026
Die Regelung führt zwei neue Sonderfälle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund allgemeiner Versicherungsfälle ein:
- Sekundäre Wechseljahresbeschwerden, die ordnungsgemäß diagnostiziert und kodiert sind und eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit verhindern.
- Verletzungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt (violencia de género) im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In beiden Fällen ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich. Die Leistung wird ab dem Tag nach Ausstellung der Krankschreibung von der zuständigen Verwaltungsstelle oder dem Versicherungsträger übernommen. Das Unternehmen trägt hingegen die Vergütung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Dabei ist zu beachten, dass Wechseljahresbeschwerden nicht automatisch einen Anspruch auf eine Krankschreibung begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die gesetzlich vorgesehene medizinische Situation vorliegt und die Arbeitsunfähigkeit entsprechend ärztlich bescheinigt wird.
Betreuung von Kindern mit Krebs oder anderen schweren Erkrankungen: Ausweitung des Schutzes
Inkrafttreten: 23. Oktober 2026
Die Reform erweitert den Anwendungsbereich der entsprechenden Sozialleistungen und passt zugleich die im Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) geregelten Ansprüche auf Arbeitszeitverkürzung an.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Behandlungen ohne stationären Aufenthalt: Der Anspruch wird auf bestimmte medizinische Behandlungen ausgeweitet, die hinsichtlich ihrer Intensität mit einer stationären Behandlung vergleichbar sind. Voraussetzung ist, dass der erforderliche Betreuungsbedarf nachgewiesen wird.
- Fortführung des Schutzes über das 26. Lebensjahr hinaus: In bestimmten Ausnahmefällen kann der Anspruch fortbestehen, sofern die anspruchsbegründende Person eine Behinderung von mindestens 65 % oder eine Pflegebedürftigkeit der Stufe III nachweist, weiterhin auf direkte, kontinuierliche und dauerhafte Betreuung angewiesen ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Leistungsbezug durch beide Betreuungspersonen: Erfüllen beide Personen die gesetzlichen Voraussetzungen, kann die Leistung abwechselnd oder gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Beziehen beide Personen gleichzeitig die Pflegeleistung für dieselbe anspruchsberechtigte Person, erhält jede von ihnen 50 % ihrer jeweiligen Bemessungsgrundlage. Dies gilt unabhängig vom Umfang der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeitverkürzung.
Weitere Neuerungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Die Regelung enthält außerdem folgende Maßnahmen:
- Hinterbliebenenrente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Bestimmte Anspruchsvoraussetzungen werden gelockert, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.
- Waisenrente im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen: Der finanzielle Schutz wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgeweitet.
- Garantiefonds für Unterhaltszahlungen: Der monatliche Höchstbetrag des Vorschusses wird auf 300 Euro pro anspruchsberechtigter Person angehoben. Gleichzeitig werden die Zugangsvoraussetzungen erweitert. Der neue Höchstbetrag gilt gemäß der Übergangsregelung ab dem 1. November 2026.
- Selbständige: Zum 1. Januar 2027 werden die Vorschriften über bestimmte Beitragsbemessungsgrundlagen angepasst, die im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen von einer nachträglichen Beitragskorrektur ausgenommen sind.
Veröffentlichung des Feiertagskalenders für 2027
Am 13. Oktober 2026 wurde im BOE der am 8. Oktober gefasste Beschluss der Generaldirektion für Arbeit veröffentlicht, der die landesweiten und regionalen Feiertage für 2027 festlegt.
Die landesweit geltenden Feiertage sind:
| Datum | Wochentag | Feiertag |
| 1. Januar | Freitag | Neujahr |
| 6. Januar | Mittwoch | Heilige Drei Könige |
| 26. März | Freitag | Karfreitag |
| 1. Mai | Samstag | Tag der Arbeit |
| 12. Oktober | Dienstag | Spanischer Nationalfeiertag |
| 1. November | Montag | Allerheiligen |
| 6. Dezember | Montag | Tag der spanischen Verfassung |
| 8. Dezember | Mittwoch | Mariä Empfängnis |
| 25. Dezember | Samstag | Weihnachten |
Ergänzend sind die Feiertage der jeweiligen autonomen Gemeinschaft sowie bis zu zwei örtliche Feiertage zu berücksichtigen. Letztere müssen für jede Gemeinde gesondert geprüft werden.
Die Arbeitszeitplanung sollte für jeden Betriebsstandort separat erfolgen. Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren autonomen Gemeinschaften müssen daher gegebenenfalls unterschiedliche Arbeitskalender berücksichtigen.
Vor der endgültigen Festlegung des Arbeitskalenders für 2027 empfehlen wir, folgende Punkte zu überprüfen:
- Berücksichtigung sämtlicher geltender regionaler und örtlicher Feiertage.
- Abgleich mit der im jeweiligen Tarifvertrag festgelegten jährlichen Arbeitszeit.
- Überprüfung von Schichtplänen, Ruhezeiten, Urlaubstagen sowie möglichen Betriebsschließungen und Brückentagen.
- Prüfung der Behandlung von Feiertagen, die mit wöchentlichen Ruhetagen zusammenfallen, unter Berücksichtigung des anwendbaren Tarifvertrags und der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen.
- Einhaltung der geltenden Informations-, Anhörungs- und Aushangpflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitskalender.
Wie können wir Sie unterstützen?
Die Arbeitsrechtsabteilung von Bové Montero unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der Umsetzung der neuen Regelungen und der Vorbereitung auf das Geschäftsjahr 2027.
- Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Sozialversicherung: Anpassung und Überprüfung der Berechnung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie Analyse der Auswirkungen auf betriebliche Zuschüsse und ergänzende Leistungen.
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Personalmanagement: Beratung zu Arbeitszeitverkürzungen und Leistungen für die Betreuung von Angehörigen sowie Aktualisierung interner Richtlinien und Verfahren.
- Arbeitskalender für 2027: Erstellung und Überprüfung standortbezogener Arbeitskalender, Kontrolle der jährlichen Arbeitszeit sowie Planung von Schichten und Ruhezeiten.
- Individuelle Beratung: Prüfung konkreter Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen, Ihren Beschäftigten oder selbstständig tätigen Personen.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Königliches Gesetzesdekret 31/2026 vom 20. Oktober sowie Beschluss vom 8. Oktober 2026 über die Feiertage für das Jahr 2027.
Dieser Hinweis dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die vorliegende Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.