Verpflichtung zur Veröffentlichung des öffentlichen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsberichts
Verpflichtung zur Veröffentlichung des öffentlichen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsberichts (Public CbCR)
Mit dem Gesetz 28/2022 wurde die Richtlinie (EU) 2021/2101 in spanisches Recht umgesetzt. Damit sind bestimmte multinationale Konzerne und Unternehmen in Spanien nun verpflichtet, einen öffentlichen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht (Public CbCR) zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Maßnahme stärkt die Steuertransparenz in der Europäischen Union und betrifft vor allem Konzerne mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Der Bericht muss wichtige Informationen über die Tätigkeit und Besteuerung des Konzerns nach Rechtsgebieten enthalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Für viele Unternehmen ist das Geschäftsjahr 2025 das erste, für das diese Verpflichtung gilt.
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1. Kontext und rechtlicher Rahmen
Die steuerliche Transparenz großer multinationaler Unternehmen ist für die Europäische Union zu einer strategischen Priorität geworden. In diesem Sinne wurde mit dem am 21. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz 28/2022 (auch als Start-up-Gesetz bekannt) die Richtlinie (EU) 2021/2101 in spanisches Recht umgesetzt. Insbesondere wurde das Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über die Rechnungsprüfung (LCAC) geändert. Dadurch wird die Richtlinie 2013/34/EU modifiziert und für bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen die Verpflichtung eingeführt, einen Jahresbericht über die Ertragsteuer zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht wird als öffentlicher länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht (Public CbCR) bezeichnet. Er unterscheidet sich vom bisherigen länderbezogenen Bericht, der in den Steuervorschriften vorgesehen ist.
1.1 Welche Unternehmen sind verpflichtet?
Die Verpflichtung gilt für Unternehmen oder Konzerne mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro in jedem der letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre. Konkret betrifft dies:
- Oberste Muttergesellschaften (UPEs), die spanischem Recht unterliegen.
- Tochtergesellschaften (mittlere und große) und Zweigstellen in Spanien von Konzernen, deren oberste Muttergesellschaft nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegt.
- Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung des CbCR in Spanien: Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von UPEs, die nicht dem EU-Recht unterliegen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der CbCR wurde bereits von der UPE oder einer unabhängigen Gesellschaft erstellt; 2) der Inhalt ist mit dem spanischen Recht vereinbar; 3) er wird der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht; 4) Er wird auf der Website des Unternehmens veröffentlicht; 5) Er wird in einer der Amtssprachen der EU veröffentlicht; und 6) Die Veröffentlichung erfolgt innerhalb von maximal 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Angesichts der in den spanischen Vorschriften vorgesehenen Frist für die Veröffentlichung des CbCR (6 Monate) stellt die Erfüllung dieser letzten Voraussetzung eine praktische Schwierigkeit dar.
2. Inhalt und Format des Berichts
Der Bericht muss wichtige Informationen für jeden EU-Mitgliedstaat und für die in den „schwarzen” oder „grauen” Listen der EU aufgeführten Länder enthalten. Zu den aufzuführenden Daten gehören:
- Struktur und Aktivitäten der Gruppe
- Anzahl der Beschäftigten
- Einnahmen und Ergebnis vor Steuern
- Aufgelaufene und gezahlte Ertragsteuern
- Kumulierte Rücklagen
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 muss der Bericht einer gemeinsamen Vorlage entsprechen und in maschinenlesbaren, elektronischen Formaten vorgelegt werden, um seine Vergleichbarkeit innerhalb der gesamten EU zu gewährleisten.
Im Gegensatz zum länderbezogenen Bericht (Formular 231 oder Country-by-Country Bericht) ist der im Rechnungsprüfungsgesetz vorgesehene CbCR ein öffentlicher Bericht.
3. Fristen und Veröffentlichung in Spanien
- Genehmigung und Veröffentlichung: In Spanien muss das betroffene Unternehmen den Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres genehmigen und veröffentlichen.
- Zugänglichkeit: Der Bericht muss kostenlos auf der Website des Unternehmens verfügbar sein und zusammen mit dem Jahresabschluss beim Handelsregister hinterlegt werden.
- Erstes Geschäftsjahr: Unternehmen, die die Anforderungen in den Jahren 2024 und 2025 erfüllen, müssen ihren ersten Bericht für das Geschäftsjahr 2025 im ersten Halbjahr 2026 veröffentlichen.
4. Berücksichtigung für Konzerne mit ausländischer Muttergesellschaft
Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem anderen Land (z. B. Italien) ansässig ist, die Erstellung und die Fristen des Berichts in erster Linie den Vorschriften dieses Landes unterliegen, sofern es die Richtlinie umgesetzt hat. Die spanischen Tochtergesellschaften müssen jedoch sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und den lokalen Hinterlegungsvorschriften entsprechen.
Wir von Bové Montero stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um zu analysieren, wie sich diese neue Regelung auf Ihre Gruppe auswirkt, und Sie bei der Vorbereitung und Erfüllung dieser Transparenzpflichten zu unterstützen.