Mehrwertsteuer und Kundenaufmerksamkeiten: Der EuGH und der spanische Oberster Gerichtshof beenden die Debatte über den Vorsteuerabzug

IVA y atenciones a clientes: el TJUE y el Tribunal Supremo aclaran su deducibilidad

Mehrwertsteuer und Kundenaufmerksamkeiten: Der EuGH und der spanische Oberster Gerichtshof beenden die Debatte über den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug gehört zu den Grundprinzipien des Mehrwertsteuersystems: Grundsätzlich können Unternehmen die Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen abziehen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit verwenden.  Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die spanischen Vorschriften schließen den Vorsteuerabzug für bestimmte Ausgaben ausdrücklich aus. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für Kundenbetreuung sowie bestimmte Aufwendungen für Unterhaltungs- und Freizeitdienstleistungen.

Diese Beschränkung hat über Jahre hinweg eine wichtige Frage aufgeworfen: Darf Spanien den Vorsteuerabzug auch dann ausschließen, wenn ein Unternehmen nachweist, dass die Ausgaben eindeutig geschäftlichen Zwecken dienen?

Genau diese Frage stellte sich im Fall Randstad España. Sie wurde durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2026 in der Rechtssache C-515/24, Randstad España, sowie durch die anschließenden Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofs Nr. 889/2026 vom 13. Juli und Nr. 924/2026 vom 16. Juli 2026 geklärt. Das Unternehmen hatte Eintrittskarten für Sport- und Freizeitveranstaltungen erworben und diese anschließend unentgeltlich an bestehende und potenzielle Kunden weitergegeben. Nach Auffassung von Randstad standen diese Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit: Sie sollten die Kundenbindung stärken, Geschäftsbeziehungen festigen und neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen.

Im Mittelpunkt der Diskussion stand somit nicht die Frage, ob die Ausgaben einem geschäftlichen Zweck dienten. Ein solcher Zweck konnte durchaus vorliegen. Entscheidend war vielmehr, ob die spanischen Vorschriften den Vorsteuerabzug trotz dieses geschäftlichen Zwecks ausdrücklich ausschließen durften.

Was haben der EuGH und der spanische Oberste Gerichtshof entschieden?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, bestimmte Beschränkungen des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die bereits zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestanden.

In Spanien war die Beschränkung für bestimmte Ausgaben für Kundenbetreuung bereits in den Vorschriften vorgesehen, die 1986 mit dem Beitritt Spaniens zur damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft traten.

Aus diesem Grund ist der EuGH der Auffassung, dass Spanien diese Beschränkung weiterhin anwenden darf, sofern ihr Anwendungsbereich später nicht erweitert wurde. Ausgehend vom Urteil des EuGH hat der spanische Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die geltenden spanischen Vorschriften im Wesentlichen denselben Ausschluss vom Vorsteuerabzug vorsehen wie zum Zeitpunkt des Beitritts.

Die praktische Konsequenz ist von Bedeutung: Allein der geschäftliche Zweck einer Ausgabe begründet noch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Fällt die Ausgabe tatsächlich unter eine der Kategorien, für die das spanische Mehrwertsteuergesetz den Vorsteuerabzug ausdrücklich ausschließt, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden – selbst wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass eine Einladung, Veranstaltung oder Maßnahme zur Kundenbetreuung seine Geschäftsbeziehungen verbessern sollte.

Nicht alle kundenbezogenen Ausgaben sind automatisch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen

Die Urteile bedeuten jedoch nicht, dass der Vorsteuerabzug für jede kundenbezogene Ausgabe ausgeschlossen ist.

Ob eine Ausgabe unter die gesetzlichen Ausschlusstatbestände fällt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wer die Ware oder Dienstleistung erhält, ob eine Gegenleistung erbracht wird und in welchem konkreten Zusammenhang die Ausgabe mit der Geschäftstätigkeit steht.

Fazit

Die neuesten Urteile stellen nicht infrage, dass Kundenaufmerksamkeiten einem geschäftlichen Zweck dienen können. Sie bestätigen jedoch, dass dieser Zweck allein keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründet.

Die spanischen Vorschriften dürfen die seit dem Beitritt bestehenden Beschränkungen des Vorsteuerabzugs beibehalten. Fällt eine Ausgabe unter einen dieser Ausschlusstatbestände, ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig.

Unternehmen sollten daher nicht nur den geschäftlichen Zweck einer Ausgabe dokumentieren, sondern auch prüfen, wie sie mehrwertsteuerlich einzuordnen ist.

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