Nicht-Residenten mit indirektem Immobilienbesitz in Spanien – Vermögensteuer

Autor: Andreu Bové Boyd, Partner

 

Am 13. September 2022 erließ die spanische Generaldirektion für Steuern (DGT) die verbindliche Entscheidung Nr. V1947-22, die nicht in Spanien ansässige natürliche Personen betrifft, die indirekt, d.h. über ausländische Unternehmen, Immobilien in Spanien besitzen. Mit dieser Entscheidung bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an nicht ansässigen Unternehmen, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien halten, keine Vermögensteuer in Spanien auslöst.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Betroffenen um eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person, die 100 % der Anteile an einem deutschen Unternehmen hält, das über andere nicht ansässige Unternehmen Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist (d.h. der Betroffene ist indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien). Unter dieser Annahme stellt die DGT fest, dass der Steuerpflichtige nicht der Vermögensteuer unterliegt, da er nicht der (direkte) Eigentümer von in Spanien befindlichen Immobilien ist.

Diese Verlautbarung ist insofern von Bedeutung, als sie für viele Nichtresidenten, die über ausländische Unternehmen Immobilien in Spanien besitzen, eine größere Rechtssicherheit schafft. In Fällen, in denen die Vermögensteuer in ähnlichen Situationen gezahlt wurde, sollte die Möglichkeit geprüft werden, eine Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der entsprechenden Verzugszinsen zu beantragen.

In der Vergangenheit hatte die DGT anders entschieden und darauf hingewiesen, dass Nichtresidenten, die indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien mit der Vermögensteuer veranlagt werden, z.B. wenn die Immobilien mehr als 50 % der Vermögenswerte des Unternehmens ausmachten. Siehe u.a. die Urteile V0093-16 und V1995-20.

Unserer Meinung nach war diese Auslegung rechtlich nicht haltbar, denn obwohl einige Abkommen zur Umgehung der Doppelbesteuerung (DBA) Spanien die Befugnis einräumten, den Besitz von Immobilien durch ausländische Unternehmen zu besteuern, fehlte in der spanischen Gesetzgebung eine entsprechende Rechtsvorschrift, die es Spanien erlaubt, den indirekten Besitz von Immobilien zu besteuern.

Dies war auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofs (TSJ) der Balearen, der in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 zu dem Schluss kam, dass „die nicht in Spanien ansässige natürliche Person, die Eigentümerin eines nicht in Spanien ansässigen Unternehmens ist, nicht der spanischen Vermögensteuer unterliegt„.

Im Jahr 2021 vollzog die DGT dann eine Kehrtwende und schloss sich der Auslegung des Obersten Gerichtshofs an. In der Entscheidung Nr. V2070-21 stellte die DGT fest, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwar „die Besteuerung des Teils des Vermögens der beiden Antragsteller, der aus Anteilen oder Beteiligungen an der genannten britischen Gesellschaft besteht, nach spanischem Recht zulässt, da das Vermögen dieser Gesellschaft zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht, doch müssten nach spanischem Recht auch die Anteile oder Beteiligungen besteuert werden, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen„.

Schließlich bestätigt die DGT in ihrem Urteil vom 13. September 2022 erneut, dass natürliche Personen, die Anteile oder Beteiligungen an ausländischen Unternehmen halten, die direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien nicht für den indirekten Besitz der genannten Immobilien besteuert werden.

Letztendlich empfehlen wir, vorsichtig zu sein und jeden Fall genau zu analysieren, insbesondere in den Fällen, in denen die direkten oder indirekten Eigentümer der in Spanien gelegenen Immobilien steuerlich transparente (oder halbtransparente) ausländische Unternehmen sind, wie z.B. Trusts, deutsche KGs oder GmbH & Co KGs.

 

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