Aufhebung des Königlichen Gesetzesdekrets 16/2025 und betroffene steuerliche Maßnahmen
Wir teilen Ihnen mit, dass am Mittwoch, dem 28. Januar 2026, im BOE der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 27. Januar 2026 veröffentlicht wurde, mit dem die Veröffentlichung der Vereinbarung zur Ahttps://www.boe.es/eli/es/res/2026/01/27/(1ufhebung des Königlichen Gesetzesdekrets 16/2025 vom 23. Dezember angeordnet wird, da dieses von dem Gremium nicht bestätigt wurde.
Infolge dieser Aufhebung verliert das Königliche Gesetzesdekret 16/2025 seine Gültigkeit, was sich sowohl auf bestimmte darin enthaltene gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Maßnahmen auswirkt. Im Handelsbereich wird die bis zum Ende des Geschäftsjahres 2026 vorgesehene Verlängerung der Aussetzung des Auflösungsgrundes wegen Verlusten, die in der vierten Zusatzbestimmung der genannten Vorschrift vorgesehen ist, unwirksam. Zu beachten ist jedoch, dass die während der Geltungsdauer des Königlichen Gesetzesdekrets, d. h. bis zum 28. Januar 2026, eingetretenen Wirkungen von der Aufhebung unberührt bleiben. Folglich war die Maßnahme zum Ende des Geschäftsjahres 2025 (31. Dezember 2025) weiterhin anwendbar und ihre Wirkungen endeten am 28. Januar 2026, was bei der Prüfung des möglichen Vorliegens des Auflösungsgrundes wegen Verlusten gemäß Artikel 363.1.e) des TRLSC (Neufassung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) zu berücksichtigen ist.
Im steuerlichen Bereich waren die im Königlichen Gesetzesdekret 16/2025 enthaltenen Maßnahmen ausdrücklich an ihre Bestätigung durch den Kongress der Abgeordneten gebunden, was letztendlich nicht geschehen ist. Zu den wichtigsten Maßnahmen, die infolge dieser Aufhebung außer Kraft treten, gehören insbesondere die folgenden:
• Die Verlängerung für das Geschäftsjahr 2026 der Ausschlussgrenzen der objektiven Schätzungsmethode bei der Einkommensteuer und, in koordinierter Weise, der Grenzen der vereinfachten Regelung und der Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei bei der Mehrwertsteuer sowie die Gewährung einer Sonderfrist für Verzichtserklärungen und Widerrufe mit Wirkung für 2026.
• Die Verlängerung verschiedener Steueranreize im Zusammenhang mit Elektromobilität und erneuerbaren Energien. Insbesondere bei der Einkommensteuer wurde die Frist für die Anwendung des Steuerabzugs für den Erwerb von Elektrofahrzeugen und Ladestationen sowie des Steuerabzugs für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden verlängert. Bei der Körperschaftsteuer wurden die Anreize für Investitionen in Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastrukturen beibehalten und die Möglichkeit der freien Abschreibung von Anlagen für den Eigenverbrauch von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien, die fossile Energiequellen ersetzen, wieder eingeführt.
• Die Ankündigung einer außerordentlichen Frist sowohl für den Verzicht auf das System der sofortigen Informationsübermittlung (SII) als auch für die Abmeldung aus dem Register für die monatliche Mehrwertsteuerrückerstattung mit Wirkung für das Geschäftsjahr 2026.
Es bleibt nun abzuwarten, ob diese Maßnahmen letztendlich in künftige Rechtsvorschriften aufgenommen werden oder ob Verwaltungskriterien oder -auslegungen erlassen werden, die ihre Anwendung ermöglichen, wie dies nach der Nichtbestätigung des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2024 der Fall war, insbesondere in Bezug auf die Verlängerung der Modulregelung.