
Wie wir bereits angekündigt hatten, war eine Änderung der Daten für das Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Anforderungen an Rechnungsstellungssysteme und -software vorgesehen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass diese Änderung nun offiziell im BOE durch das Königliche Dekret 254/2025 vom 1. April veröffentlicht wurde.
Dieses Königliche Dekret ändert das Königliche Dekret 1007/2023, mit dem die Verordnung zur Festlegung der technischen und funktionellen Merkmale, die die von den Unternehmen und Freiberuflern für die Rechnungsstellung verwendeten EDV-Systeme erfüllen müssen, verabschiedet wurde. Ziel dieser Verordnung ist es, die Integrität, Rückverfolgbarkeit, Aufbewahrung und Unveränderbarkeit der Rechnungsdatensätze zu gewährleisten und ihre automatische und sichere Übermittlung an die Steuerverwaltung zu erleichtern.
Die wichtigste Änderung, die durch diese neue Bestimmung eingeführt wird, ist die Verlängerung der Fristen für die obligatorische Anpassung an die neuen Anforderungen:
- Für Körperschaftsteuerpflichtige (Art. 3.1.a der Verordnung): Die Frist wird bis zum 1. Januar 2026 verlängert.
- Für alle anderen Steuerpflichtigen gilt als neue Frist der 1. Juli 2026.
Eine wichtige Klarstellung wurde auch in Bezug auf Umsätze vorgenommen, die durch Eigenrechnungen dokumentiert werden, d.h. Rechnungen, die vom Empfänger des Umsatzes oder von einem Dritten in seinem Namen gemäß Artikel 5 der Verordnung über die Rechnungsstellung (Königliches Dekret 1619/2012) ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang sieht der neue Artikel 4 der Verordnung, genehmigt durch das Königliche Dekret 1007/2023, geändert durch das Königliche Dekret 254/2025, vor, dass die neue Verordnung keine Anwendung findet, wenn der Empfänger, der die Rechnung für eigene Rechnung ausstellt, gemäß Artikel 62.6 der MwSt-Verordnung (Königliches Dekret 1624/1992) zur sofortigen Auskunftserteilung (SII) verpflichtet ist, auch wenn der Lieferant oder Dienstleistungserbringer (d.h. die Person, die den Umsatz ausführt) nicht zur sofortigen Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die von den SII-Steuerpflichtigen verwendeten Systeme bereits die Rückverfolgbarkeit, Integrität und Sicherheit der Buchhaltungsaufzeichnungen gewährleisten, wodurch die Risiken, die durch die neue Verordnung verringert werden sollen, beseitigt werden. Die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Anforderungen gilt daher nur, wenn weder der Aussteller (Empfänger) noch das verwendete System unter das SII fallen.