Die Regierung hat eine neue Version des Entwurfs eines Königlichen Dekrets veröffentlicht, das die obligatorische elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen (B2B) regelt und das Gesetz 18/2022 über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen weiterentwickelt.

Diese Version enthält wesentliche Änderungen gegenüber der vorherigen Version (Juni 2023) und befindet sich derzeit in der zweiten Phase der öffentlichen Konsultation, was zu weiteren Änderungen bis zur endgültigen Verabschiedung führen kann.

 

Wesentliche Änderungen der Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich.

Neue Fristen:

 

Kernaspekt Vorher (Juni 2023) Jetzt (März 2025)
Inkrafttreten 12 Monate nach Veröffentlichung Ab Ministerialerlass:
• > EUR 8 Mio. = 1 Jahr
• ≤ EUR 8 Mio. = 2 Jahre
Obligatorisches Format Facturae UBL (Universal Business Language)
Öffentliche Rechnungslösung (AEAT) Freiwillig Obligatorisch als universeller Speicherort
Kopie an AEAT Im Facturae-Format Im UBL-Format
Rechnungsstatus Freiwillig oder eingeschränkt Obligatorisch: Annahme, Ablehnung, Zahlung – mit neuen Fristen
Vernetzung der Plattformen Obligatorisch, Prozess unklar Definierte Zeitpläne, AEAT-Lösung als Ausweichlösung
Elektronische Signatur Erforderlich Weiterhin erforderlich und verstärkt
Kostenloses AEAT-Tool Nur Basisausstellung Ausstellung + Zahlungsmitteilung
Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug Indirekte Berichterstattung durch AEAT Automatische Berichterstattung direkt durch AEAT

 

Fristen für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung (unverändert seit der letzten Überarbeitung):

  • Unternehmen mit einem Umsatz von > EUR 8 Mio.: 1 Jahr ab Verabschiedung des Ministerialerlasses
  • Unternehmen mit einem Umsatz von ≤ EUR 8 Mio.: 2 Jahre ab dem gleichen Datum
  • Frist für die Meldung von Zahlungen: 4 Kalendertage ab der tatsächlichen Zahlung

 

Fristen für die Übermittlung der Statusmeldungen:

Die Fristen für die Übermittlung der Statusmeldungen der Rechnung (Annahme, Ablehnung, tatsächliche Zahlung) haben sich in der neuen Version des Königlichen Dekrets (März 2025) im Vergleich zur vorherigen Version (Juni 2023) geändert.

 

Vorherige Version (Juni 2023):

Die Mitteilung des Rechnungsstatus war flexibler und differenzierter:

  • Für Unternehmen mit einem Umsatz von < EUR 6.010.121,04:
    • Die Verpflichtung zur Meldung trat 36 Monate nach Veröffentlichung des RD im Amtsblatt des spanischen Staates (BOE) in Kraft.
  • Für Freiberufler mit einem Umsatz von < EUR 6.010.121,04:
    • Die Verpflichtung begann 48 Monate nach der Veröffentlichung.
  • Bis dahin war die Statusmeldung freiwillig.

 

Gültige Version seit März 2025:

Die Fristen wurden vereinfacht und an das allgemeine Inkrafttreten des Systems angepasst:

  •  Unternehmen mit einem Umsatz von > EUR 8 Mio.:
    • Sie müssen allen Verpflichtungen, einschließlich der Statusmeldung, innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung des Ministerialerlasses nachkommen.
  • Unternehmen/Freiberufler mit einem Umsatz ≤ EUR 8 Mio.:
    • Verpflichtende Einhaltung 2 Jahre ab dem gleichen Datum.

Ausnahme: Die dritte Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Höchstfrist für Freiberufler nunmehr 3 Jahre beträgt, ohne Unterscheidung zwischen Unternehmen und Selbständigen. Diese Bestimmung gewährt Freiberuflern mit einem Umsatz ≤ EUR 8 Mio. bis zu 3 Jahre (Verlängerung der Frist um 2 Jahre) ab der Verabschiedung des Ministerialerlasses, um insbesondere die Artikel 10 und 12 zu erfüllen, die die Verpflichtung zur Meldung des Rechnungsstatus regeln.

 

Anhang: Detaillierte Analyse der Änderungen.

Nachfolgend wird eine detaillierte Analyse der wichtigsten Änderungen im neuen Entwurf des Königlichen Dekrets zur obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich im Vergleich zur vorherigen Version vom Juni 2023 Punkt für Punkt dargestellt, um mehr Klarheit zu schaffen:

 

  1. Inkrafttreten
  • Vorher: 12 Monate nach Veröffentlichung im BOE.
  • Jetzt: Beginnt, sobald ein spezifischer Ministerialerlass verabschiedet wurde.
    • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 8 Mio.: 1 Jahr ab Verabschiedung des Erlasses.
    • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von EUR 8 Mio. oder weniger: 2 Jahre ab Verabschiedung des Erlasses.

▶ Was es bedeutet:
Es ermöglicht eine schrittweise und kontrollierte Einführung, erfordert jedoch, dass auf die Veröffentlichung des Ministerialerlasses geachtet wird, da dies der tatsächliche Startpunkt sein wird.

 

  1. Obligatorisches Rechnungsformat
  • Vorher: Facturae (Format, das im öffentlichen Sektor verwendet wird).
  • Jetzt: UBL (Universal Business Language) gemäß der europäischen Norm EN16931.

▶ Was es bedeutet:
Unternehmen müssen ihre Rechnungsstellungssysteme an das neue Format anpassen, falls sie dies nicht bereits getan haben. UBL ist kompatibler mit internationalen Standards.

 

  1. Öffentliche Rechnungsplattform (AEAT)
  • Vorher: Freiwillig.
  • Jetzt: Sie wird zum obligatorischen Archiv für alle Rechnungen (Originale oder Kopien).

▶ Was es bedeutet:
Selbst wenn eine private Plattform genutzt wird, muss eine exakte Kopie im UBL-Format an die AEAT gesendet werden. Die öffentliche Lösung dient auch als Standardweg, wenn keine private Plattform gewählt wird.

 

  1. Elektronische Einreichung der Rechnung
  • Vorher: Im Facturae-Format.
  • Jetzt: Im UBL-Format, mit allen erforderlichen Daten.

▶ Was es bedeutet:
Es gibt zusätzliche technische Anforderungen. Selbst wenn Unternehmen bereits elektronische Rechnungen ausstellen, müssen sie sicherstellen, dass die Syntax dem neuen Standard entspricht und alle erforderlichen Daten enthält.

 

  1. Rechnungsstatus (Annahme, Ablehnung, Zahlung)
  • Vorher: Teilweise oder freiwillige Mitteilung.
  • Jetzt: Pflicht. Sie müssen über die Plattformen oder direkt über die öffentliche Lösung gemeldet werden:
    • Annahme oder Ablehnung des Vorgangs.
    • Datum der tatsächlichen Zahlung.

▶ Was es bedeutet:
Der Kampf gegen Zahlungsverzug wird verstärkt. Unternehmen müssen klare interne Prozesse etablieren, um diese Statusmeldungen innerhalb von 4 Kalendertagen nach dem Ereignis zu aktualisieren.

 

  1. Vernetzung von Plattformen
  • Vorher: Es musste eine Vernetzung ohne Kosten ermöglicht werden, aber ohne detaillierte Bearbeitung.
  • Jetzt: Verstärkt:
    • Maximale Frist für den Beginn der Vernetzung: 1 Monat nach Eingang der Anfrage.
    • Solange die Vernetzung nicht erfolgt ist, werden die Rechnungen über die öffentliche Plattform versendet.
    • Bei mehreren Anfragen wird die Reihenfolge der Bearbeitung festgelegt.

▶ Was es bedeutet:
Eine nahtlose Vernetzung zwischen den privaten Plattformen wird gewährleistet, um Blockaden aufgrund mangelnder Kompatibilität zu vermeiden. Die öffentliche Lösung dient als Brücke.

 

  1. Elektronische Signatur
  • Keine wesentlichen Änderungen:
    Die fortgeschrittene elektronische Signatur bleibt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) erforderlich.

▶ Was es bedeutet:
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten ihre Rechnungen ordnungsgemäß signieren, um deren Authentizität und Vollständigkeit zu gewährleisten.

 

  1. Kostenloses AEAT-Tool
  • Vorher: Nur für die Ausstellung von Rechnungen.
  • Jetzt: Es ermöglicht auch die Verwaltung von Rechnungsstatus und Zahlungsmitteilungen.

▶ Was es bedeutet:
Es wird eine zugängliche Lösung für KMU und Selbständige ohne eigenes System zur Verfügung gestellt und erleichtert die Einhaltung der Vorschriften.

 

  1. Staatliche Beobachtungsstelle für Zahlungsverzu
  • Vorher: Indirekte Berichterstattung durch die AEAT.
  • Jetzt: Die AEAT übermittelt direkt die erforderlichen Informationen für die jährliche Liste der säumigen Unternehmen.

▶ Was es bedeutet:
Die öffentliche Kontrolle über die tatsächlichen Zahlungsfristen wird verstärkt. Unternehmen müssen mehr Sorgfalt walten lassen, um negative Einträge zu vermeiden.

 

Wenn Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei Bové Montero y Asociados.