Im Folgenden finden Sie Informationen, die für Sie sicherlich von Interesse sein werden.
Bis zum 20. Januar 2025 müssen in Spanien unter anderem die folgenden Erklärungen (vierteljährlich/monatlich) eingereicht werden:
- Formular 111: Einbehaltungen und Rückerstattungen aufgrund von der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beruflicher Tätigkeit.
- Formular 115: Einbehaltungen und Rückerstattungen auf Einkünfte aus der Vermietung von städtischen Immobilien.
- Formular 123: Einbehaltungen von Kapitalerträgen (Zinsen, ausgezahlte Dividenden usw.).
- Formular 216: Erklärung der an Nichtansässige geleisteten oder angefallenen Zahlungen (Zinsen, Dividenden, Gebühren usw.).
- Formular 592: Erklärung der Sondersteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen (Vierteljährliche/monatliche).
Wir möchten Sie auch daran erinnern, dass der 30. Januar 2025 der letzte Termin für die Einreichung (vierteljährlich/monatlich) u.a. der folgenden Erklärungen ist:
- Formulare 303 und 322: Mehrwertsteuererklärung.
- Formular 349: Zusammenfassende Meldung von innergemeinschaftlichen Geschäften.
- Formular 390: Jährliche zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, die MwSt.-Registerbücher über das elektronische Büro der Staatlichen Steuerverwaltung AEAT zu führen (Sofortige Informationsübermittlung oder SII), müssen dieses Formular nicht einreichen, aber die zusätzlichen Informationsfelder des Formulars 303 ausfüllen.
Die Frist für die Einreichung der oben genannten Selbstveranlagungen per Lastschriftverfahren als Zahlungsmethode endet am 15. Januar 2025, mit Ausnahme der monatlichen/vierteljährlichen MwSt.-Selbstveranlagung, die am 27. Januar 2025 endet.
Schließlich ist der 31. Januar 2025 der letzte Termin für die Einreichung u. a. der folgenden Erklärungen:
- Formular 180: Jährliche Zusammenfassung der Einbehaltungen und Rückerstattungen auf Einkünfte aus der Vermietung von städtischen Immobilien.
- Formular 190: Jährliche Zusammenfassung der Einbehaltungen und Rückerstattungen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beruflicher Tätigkeit.
- Formular 193: Jährliche Zusammenfassung der Einbehaltungen und Rückerstattungen von Kapitalerträgen.
- Formular 296: Jährliche Zusammenfassung der Einbehaltungen und Rückerstattungen auf Zahlungen, die an Nichtansässige geleistet werden oder anfallen (Zinsen, Dividenden, Gebühren usw.).
Änderung des Status eines Großunternehmens
Im Laufe des Monats Januar 2025 muss die Steuerbehörde über den Erwerb oder Verlust des Status eines Großunternehmens informiert werden. Das zu berücksichtigende Kriterium ist die Höhe des Mehrwertsteueraufkommens für das Geschäftsjahr 2024, wobei die Grenze bei 6.010.121,04 Euro liegt.
Wenn Sie ein großes Unternehmen geworden sind, müssen Sie die Mehrwertsteuererklärungen und -abzüge monatlich einreichen
Option für den Mechanismus zur Berechnung der Ratenzahlungen für die Körperschaftssteuer
Im Februar 2025 haben Unternehmen (deren Nettoumsatz 6 Millionen Euro nicht übersteigt) die Möglichkeit, den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der drei, neun oder elf Monate des Kalenderjahres als Grundlage für die Berechnung der Körperschaftssteuerraten zu wählen und dies den Steuerbehörden mittels einer Zählungserklärung, Formular 036, mitzuteilen.
Diese Option kann für Unternehmen interessant sein, die für das Geschäftsjahr 2025 ein deutlich niedrigeres Ergebnis als im Jahr 2023 und/oder 2024 erwarten, da sie so die Möglichkeit haben, die Ratenzahlungen an die tatsächlichen Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres anzupassen.
Wenn der Steuerzeitraum, auf den sich die genannte Option bezieht, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss die Option innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des genannten Steuerzeitraums ausgeübt werden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Frist für die Einreichung des Formulars 347 „Jährliche Meldung über Geschäfte mit Dritten“ im Februar auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Konkret ist die Frist für die Einreichung des Formulars 347 für das Geschäftsjahr 2024 der 28. Februar 2025.
Schließlich möchten wir Sie noch daran erinnern, dass die Frist für die Einreichung des Formulars 720 „Auskunftserklärung über Vermögenswerte und Rechte im Ausland“ und des Formulars 721 „Auskunftserklärung über im Ausland gehaltene virtuelle Währungen“ am 31. März 2025 endet.
Wenn Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei Bové Montero y Asociados.