Wir möchten Sie an die Verpflichtung erinnern, im November 2024 das Formular 232 – „Informative Erklärung über Transaktionen mit verbundenen Parteien und über Transaktionen und Situationen mit Bezug zu Ländern oder Gebieten, die als Steueroasen eingestuft sind“ – einzureichen.

Das Formular 232 umfasst und erweitert die Informationen, die im Formular 200, der jährlichen Körperschaftsteuererklärung, enthalten waren.

 

Die wichtigsten Aspekte dieser Steuerpflicht sind die folgenden:

1.Einreichungsfristen

Das Formular 232 ist in dem Monat einzureichen, in dem ein Zeitraum von zehn Monaten ab dem Ende des Steuerzeitraums, auf den sich die Meldung bezieht, verstrichen ist.

Für mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerzeiträume liegt die Abgabefrist im November 2024 und umfasst die vom Unternehmen im Steuerjahr 2023 durchgeführten Transaktionen mit verbundenen Parteien.

2.Meldepflichtige

Die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 232 ausschließlich auf elektronischem Wege – gilt für Steuerpflichtige, die über eine Betriebsstätte handeln und der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer für Nichtansässige unterliegen, sowie für im Ausland gegründete Unternehmen, die über eine Präsenz in Spanien im Rahmen der Einkommenszuweisungsregelung verfügen, die die folgenden Transaktionen durchführen:

a) Transaktionen mit derselben verbundenen Person oder Einrichtung, wenn das nach dem Fremdvergleichsgrundsatz berechnete Gesamtentgelt für alle Transaktionen im Steuerzeitraum 250.000 EUR übersteigt.

b) Spezifische Transaktionen“ mit verbundenen Personen oder Unternehmen, wenn der Gesamtbetrag jeder dieser Arten von Transaktionen im Steuerzeitraum 100.000 EUR übersteigt, unabhängig davon, ob sie mit verschiedenen verbundenen Personen oder Unternehmen getätigt wurden. Für diese Zwecke gelten die folgenden Transaktionen als „spezifische Transaktionen“t:

    • Transaktionen, die von den Einkommensteuerpflichtigen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, auf die die objektive Bewertungsmethode anwendbar ist. mit Unternehmen ausgeübt wurden, an denen sie oder ihre Ehegatten, Vorfahren oder Nachkommen einzeln oder gemeinsam einen Anteil von mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals oder des Eigenkapitals halten
    • Transaktionen zur Übertragung von Unternehmen
    • Geschäfte, die die Übertragung von Wertpapieren oder Anteilen an Unternehmen jeglicher Art beinhalten, die nicht zum Handel auf einem der geregelten Wertpapiermärkte zugelassen sind oder die zum Handel auf geregelten Märkten zugelassen sind, sich jedoch in Ländern oder Gebieten befinden, die als Steueroasen eingestuft sind
    • Transaktionen zur Übertragung von Immobilien
    • Transaktionen mit immateriellen Vermögenswerten

 

c) Unabhängig von der Gesamthöhe des Entgelts für alle Transaktionen, die mit derselben verbundenen Person oder verbundenem Unternehmen durchgeführt werden, besteht immer dann die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 232 für Transaktionen derselben Art, bei denen auch dieselbe Bewertungsmethode verwendet wird, wenn der Gesamtbetrag dieser Transaktionen im Steuerzeitraum 50 % des Umsatzes des Unternehmens übersteigt.

d) Das Formblatt 232 muss auch dann eingereicht werden, wenn der Steuerpflichtige in Ländern oder Gebieten, die als Steueroase eingestuft sind, Transaktionen durchführt oder Wertpapiere hält, unabhängig von der Höhe des Betrags.

e) Die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 232 gilt auch für Steuerpflichtige, die die in Artikel 23 LIS vorgesehene Ermäßigung für Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter (Patent box) an verbundene Personen oder Unternehmen in Anspruch genommen haben.

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