Gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 2/2023 vom 16. März tritt am 1. Januar 2025 der zusätzliche Solidaritätsbeitrag in Kraft, der Unternehmen und Arbeitnehmer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Löhne und Gehälter verpflichtet, die die jährlich im Allgemeinen Haushaltsgesetz festgelegte Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Gehalts des Arbeitnehmers berechnet. Bisher gab es in Spanien jedoch Ober- und Untergrenzen für die Beitragsbemessungsgrundlagen, so dass sich der zu zahlende Beitrag ab einer bestimmten Lohnhöhe nicht mehr änderte.

Durch das Königliche Dekret wurde das revidierte Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert und ein neuer Artikel 19bis über den zusätzlichen Solidaritätsbeitrag eingeführt. Ziel ist es, die Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen, um die Nachhaltigkeit der staatlichen Renten zu gewährleisten. Die bisherige Deckelung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beitragsbemessungsgrenze wird durch diese Maßnahme aufgehoben.

Wie hoch ist der Solidaritätsbeitrag?

Der Solidaritätsbeitrag ist ein neuer Beitrag, der auf Löhne und Gehälter erhoben wird, die über der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Diese liegt im Jahr 2024 bei 4.720,50 Euro pro Monat. Der Beitrag betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen.

Der Beitrag wird auf den Teil des Arbeitsentgelts erhoben, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt: gemäß den nachstehenden Tranchen erhoben:

  • Erste Tranche 5,5% auf den Teil des Arbeitsentgelts, der zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem Betrag liegt, der 10% über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Zweite Tranche 6% auf den Teil des Arbeitsentgelts, der zwischen 10% und 50% über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Dritte Tranche 7% auf den Teil des Arbeitsentgelts, der 50% übersteigt.

Die Aufteilung des Solidaritätsbeitragssatzes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt im gleichen Verhältnis wie die Aufteilung des Beitragssatzes für gemeinsame Risiken. Das heißt, das Unternehmen zahlt 83,39% und der Arbeitnehmer 16,61%.

Der neue Zusatzbeitrag wird zwischen 2025 und 2045 stufenweise durch eine schrittweise Erhöhung des Beitragssatzes eingeführt, wobei die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe bleibt wie beim Beitrag für gemeinsame Risiken.

Welche Arbeitnehmer sind vom Solidaritätsbeitrag betroffen?

Der Solidaritätsbeitrag gilt für Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt:

  • Arbeitnehmer, die in das allgemeine Sozialversicherungssystem einzahlen
  • Arbeitnehmer, die der Seemannsregelung unterliegen (Seafarers‘ Scheme)
  • Selbständige, die unter die Sonderregelung für Seeleute fallen

Arbeitnehmer, die dem Sondersystem für Selbständige (RETA) unterliegen, sind vorläufig vom zusätzlichen Solidaritätsbeitrag befreit.

Welche Frist gilt für die Zahlung?

Laut Gesetz ist der Solidaritätsbeitrag am letzten Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Vergütung gezahlt wird.

 

 

BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2025 ein Gehalt von 7.500 Euro. Für dieses Beispiel wird die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024 herangezogen, welche 4.720,50 Euro beträgt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird überschritten (7.500 Euro – 4.720,50 Euro = 2.779,50 Euro). In der L00-Abrechnung müssen folgende Angaben gemacht werden:

In der L00-Abrechnung sind folgende Angaben zu machen:

  • Überschuss erste Tranche: Bis zu 10% der Beitragsbemessungsgrenze = 472,05. Auf diesen Betrag werden 0,92% angewendet. Die Aufteilung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer beträgt 3,62 € (0,77%) für das Unternehmen und 0,72 € (0,15%) für den Arbeitnehmer.
  • Überschuss zweite Tranche: Von 10% bis 50% der Beitragsbemessungsgrenze 2.360,25 – 472,05 = 1.888,20. Auf diesen Betrag wird 1% angewendet. Die Aufteilung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer beträgt 15,75 € (0,83%) für das Unternehmen und 3,14 € (0,17%) für den Arbeitnehmer.
  • Überschuss dritte Tranche: Ab 50% der Beitragsbemessungsgrenze = 419,25. Auf diesen Betrag werden 1,17% angewendet. Die Aufteilung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer beträgt 4,09 € (0,98%) für das Unternehmen und 0,81 € (0,19d%) für den Arbeitnehmer.

Der zusätzliche Solidaritätsbeitrag beläuft sich für das Unternehmen auf 23,46 € und für den Arbeitnehmer auf 4,67 €.

 

Es folgt eine Lohnerhöhung aufgrund der Veröffentlichung des Tarifvertrags oder die Auszahlung einer Prämie, die vor dem Auszahlungsmonat entstanden ist. Der Arbeitnehmer erhält 1.000 Euro für den Zeitraum 01/2025.

In der L03-Abrechnung sind folgende Angaben zu machen:

  • Überschuss dritte Tranche: Bezüge, die 50% der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen: 1.000. Auf diesen Betrag werden 1,17% angewendet. Die Aufteilung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer beträgt 9,76 € (0,98%) für das Unternehmen und 1,94 € (0,19%) für den Arbeitnehmer.

Der zusätzliche Solidaritätsbeitrag beläuft sich für das Unternehmen auf 9,76 € und für den Arbeitnehmer auf 1,94 €.

 

Weitere wichtige Informationen zu den Sozialversicherungskosten im Jahr 2025

Das Königliche Gesetzesdekret 2/2023 enthält weitere Bestimmungen, die zu einer zusätzlichen Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge führen und ab 2025 wirksam werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung wird von 2024 bis 2050 jährlich aktualisiert. Der Prozentsatz entspricht dem für die Aufwertung der beitragsbezogenen Renten festgelegten Prozentsatz. Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt daher entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex für die zwölf Monate vor dem Dezember des Vorjahres.

 

 

Gemäß der achtunddreißigsten Übergangsbestimmung wird ein fester jährlicher Betrag von 1,2 Prozentpunkten auf die Beitragsbemessungsgrenze der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit aufgeschlagen. Die Höhe dieses Betrags wird durch aufeinanderfolgende allgemeine Haushaltsgesetze festgelegt.

Gemäß der dreiundvierzigsten Übergangsbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 2/2023 wird der Generationengerechtigkeitsmechanismus (MEI) im Jahr 2025 0,80% betragen, wovon 0,67% auf das Unternehmen und 0,13% auf den Arbeitnehmer entfallen werden. Der MEI führt somit zu einer Erhöhung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge um 0,09% und der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge um 0,01%.

 

Für Rückfragen oder ergänzende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren gewohnten Ansprechpartner in unserer Firma.

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