Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit dem Gesetz 13/2023 vom 24. Mai die Berichtigung der Selbstveranlagung eingeführt wurde, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, Fehler bei der Abgabe seiner Selbstveranlagung zu berichtigen; die Berichtigung der Selbstveranlagung ersetzt somit für die Steuern, für die sie eingeführt wurde, das derzeitige duale System der ergänzenden Selbstveranlagung und des Antrags auf Berichtigung. Die von diesem neuen System betroffenen Steuern sind Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Sondersteuern und Steuer auf fluorierte Treibhausgase; die Änderung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Formulare genehmigt sind.

 

Im Staatsanzeiger vom 5. August 2024 wurde die Verordnung HAC/819/2024 vom 30. Juli 2024 veröffentlicht, mit der die für die Anwendung der berichtigenden Selbstveranlagung erforderlichen Änderungen am MwSt.-Formular 303 vorgenommen werden.

Auf diese Weise kann der Steuerpflichtige durch Einreichung einer berichtigenden Selbstveranlagung die zuvor eingereichte Selbstveranlagung unabhängig von deren Ergebnis berichtigen, ergänzen oder ändern, ohne im Falle eines Berichtigungsantrags eine Verwaltungsentscheidung abwarten zu müssen.

 

Diese Änderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, das Verfahren zur Berichtigung der Selbstveranlagung zu modernisieren und zu vereinfachen, ist Teil einer umfassenderen Steuerreform, die darauf abzielt, die Effizienz und Transparenz des Steuersystems zu verbessern.

Der vorgenannte Erlass gilt erstmals für die Selbstveranlagungen zur Mehrwertsteuer, Formular 303, die den folgenden Abrechnungszeiträumen entsprechen:

  1. Für Steuerpflichtige mit einem monatlichen Abrechnungszeitraum in der Selbstveranlagung September 2024.
  1. Für Steuerpflichtige mit einem vierteljährlichen Abrechnungszeitraum in der Selbstveranlagung für das dritte Quartal 2024.

Diese Maßnahme ist wichtig, weil sie festlegt, dass Berichtigungen für Zeiträume vor diesen Zeitpunkten nicht von dem neuen System profitieren können, sondern weiterhin die bisherigen Verfahren anwenden müssen. Damit wird ein geordneter Übergang zum neuen System gewährleistet, der es den Steuerpflichtigen und der Verwaltung ermöglicht, sich schrittweise an die neuen Vorschriften anzupassen.

 

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass dieses neue System nicht in allen Fällen anwendbar ist; es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die die Steuerzahler kennen sollten.

  • Wenn der Grund für die Berichtigung auf einer möglichen Verletzung einer höherrangigen Vorschrift beruht, wie z.B. eines Verfassungsgesetzes, eines EU-Gesetzes oder eines internationalen Abkommens. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige wählen, ob er eine Berichtigung der Selbstveranlagung einreicht oder weiterhin das herkömmliche Verfahren zur Beantragung einer Berichtigung der Selbstveranlagung anwendet.
  • Die zweite Ausnahme betrifft die Berichtigung von Steuern, die zu Unrecht auf andere Steuerpflichtige abgewälzt wurden, wie in Artikel 129 der Allgemeinen Verfahrensverordnung (RD 1065/2007) vorgesehen. In diesen Fällen muss weiterhin das herkömmliche Berichtigungsantragsverfahren angewendet werden, da das neue System der Berichtigung von Selbstveranlagungen diese Umstände nicht abdeckt.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neuen Merkmale des Formulars 303 MwSt. zum einen Abschnitt 5 betreffen, in dem angegeben wird, ob es sich bei der Selbstveranlagung um eine Berichtigung handelt, und zum anderen den Grund für die Berichtigung.

 

Andererseits das Feld 108, in das Berichtigungen eingetragen werden können, für die es im Formular kein eigenes Feld gibt. Dieses Feld kann nur in den Fällen verwendet werden, in denen die Änderung der Selbstveranlagung auf eine Abweichung vom Verwaltungskriterium zurückzuführen ist, die nicht über die bereits vorhandenen Felder korrigiert werden kann. Die in diesem Feld vorgenommene Berichtigung wird bei der Berechnung des Endergebnisses der Selbstveranlagung (Feld 69) berücksichtigt.

 

Darüber hinaus wurde das Feld 111 geschaffen, um den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, bei Erstattungsanträgen zwischen solchen zu unterscheiden, die sich aus der Anwendung der Steuervorschriften ergeben, und solchen, die einem Anspruch auf zu Unrecht bezogene Einkünfte entsprechen, wobei die unterschiedlichen Regelungen für die beiden Arten von Erstattungen berücksichtigt werden, so dass diese Unterscheidung für eine ordnungsgemäße und korrekte Behandlung der Erstattungen von entscheidender Bedeutung ist.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einführung des neuen Systems zur Berichtigung von Selbstveranlagungen einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Modernisierung des spanischen Steuersystems, insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer, darstellt. Obwohl das neue System ein strafferes und einfacheres Verfahren zur Berichtigung von Fehlern bei der Selbstveranlagung bietet, ist es wichtig, dass die Steuerzahler gut über die Ausnahmen und das neue Verfahren informiert sind. Auf diese Weise können sie ihren steuerlichen Verpflichtungen besser nachkommen, den Verwaltungsaufwand verringern und mögliche Strafen für Fehler in ihren Steuererklärungen vermeiden. Die Aktualisierung des Formulars 303 und die Einführung neuer Felder sind wichtige Instrumente in diesem Prozess des Übergangs zu einem effizienteren und den heutigen Bedürfnissen angepassten Steuersystem.