In seiner Entscheidung vom 22. Februar 2024 befasste sich der Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof (TEAC) mit der Frage der nachträglichen Anerkennung von Abzügen bei der Körperschaftsteuer (IS), insbesondere bei Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung sowie technologische Innovation (F&E&I).
In der Vergangenheit hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) den Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten eingeräumt, um Abzüge geltend zu machen, die in der Steueranmeldung für den Zeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht berücksichtigt wurden: (i) Berichtigung der Steuererklärung für das Jahr, in dem der Abzug entstanden ist, oder (ii) Angabe des Abzugs in einer Steuererklärung für ein späteres Jahr, selbst wenn für das ursprüngliche Jahr bereits Verjährung eingetreten ist. Dieser flexiblere Ansatz erleichterte den Unternehmen die Steuerverwaltung, insbesondere in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung keine Gewissheit bestand, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
Am 24. Juni 2022 änderte die DGT ihren Ansatz jedoch drastisch durch die Antworten V1510-22 und V1511-22 und legte fest, dass Abzüge nur in der Steuererklärung des Jahres, in dem die Ausgaben angefallen sind, anerkannt werden können (d.h. durch eine Berichtigung der Steuererklärung), ohne die Möglichkeit, dies in späteren Jahren zu tun, wenn das ursprüngliche Jahr verjährt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 indirekt mit dieser Kontroverse befasst. Obwohl er die Frage aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht direkt entschied, äußerte er sich positiv zur nachträglichen Anerkennung von Abzügen, ohne dass eine Berichtigung früherer Steuererklärungen erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Einreichung nicht über die für die Anerkennung des Abzugs erforderlichen Informationen verfügte.
In seiner Entscheidung vom Februar 2024 äußerte sich der TEAC zum ersten Mal nach diesem Urteil des Obersten Gerichtshofs. Der konkrete Fall betraf ein Unternehmen, das die Berichtigung von Steuererklärungen für verjährte Jahre beantragte, um Abzüge für technologische Innovation für in diesen Jahren angefallene Ausgaben zu berücksichtigen. Der TEAC kam zu dem Schluss, dass es möglich ist, Abzüge für F&E&I in späteren Jahren anzuerkennen und geltend zu machen, sofern die gesetzlichen Anforderungen und die 18-Jahres-Frist für die Geltendmachung des Abzugs eingehalten werden, auch wenn die Jahre, in denen die Ausgaben angefallen sind, verjährt sind. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Inspektion die Gültigkeit der Ausgaben, die Gegenstand des Abzugs sind, überprüft.
Diese Entscheidung des TEAC ist für die Steuerzahler insofern positiv, als sie die Möglichkeit anerkennt, Abzüge für F&E&I aus früheren Jahren anzuerkennen, ohne die Steuererklärungen der Jahre, in denen der Anspruch entstanden ist, berichtigen zu müssen, sofern sie innerhalb des Anwendungszeitraums des Abzugs (d.h. 18 Jahre) liegen. Dies könnte eine wesentliche Änderung in der künftigen Verwaltungspraxis und eine Erleichterung für die Unternehmen bedeuten, die diese Abzüge zum Zeitpunkt der Einreichung nicht anerkennen konnten, weil sie sich nicht sicher waren, ob die Voraussetzungen erfüllt waren.
Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Kriterium des TEAC zwar noch nicht bindend für die Steuerverwaltung ist, aber die Tür für eine mögliche Überprüfung und Flexibilisierung der Regeln durch die DGT öffnet. Betroffene Steuerpflichtige sollten künftige Entscheidungen des TEAC aufmerksam verfolgen und prüfen, wie sich dieses neue Kriterium auf ihre Abzugsstrategien und Anträge auf Berichtigung ausstehender Steuererklärungen auswirken kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidung des TEAC vom 22. Februar 2024 einen Wendepunkt in der Auslegung und Anwendung des Abzugs für F&E&I bei der Körperschaftsteuer darstellt. Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, deuten ihre Relevanz und die implizite Unterstützung durch den Obersten Gerichtshof auf eine mögliche Entwicklung hin zu mehr Flexibilität und Rechtssicherheit bei der Anerkennung dieser Steuerabzüge hin.