Nachfolgend stellen wir eine Reihe von Steuerpflichten vor, die im ersten Quartal 2024 zu berücksichtigen sind.

 

Die Frist für die Einreichung folgender Erklärungen endet am 22. April 2024:

  • Formular 303, vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung. Für Steuerpflichtige, die zur sofortigen Übermittlung von Informationen (SII) verpflichtet sind, endet die Frist am 30 April 2024.
  • Formular 349, (vierteljährliche/monatliche) zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Transaktionen.
  • Formblatt 111 (vierteljährlich/monatlich, je nach Fall) über die Einbehaltung und Abführung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beruflicher Tätigkeit.
  • Formular 115 (vierteljährlich/monatlich), Einbehaltungen und Abzüge auf Einkünfte aus der Vermietung von städtischen Immobilien.
  • Formular 123 (vierteljährlich/monatlich), Einbehaltungen auf Kapitalerträge (Zinsen, ausgezahlte Dividenden usw.).
  • Formular 216 (vierteljährlich/monatlich), Erklärung der an Nichtresidenten geleisteten oder angefallenen Zahlungen (Zinsen, Dividenden, Gebühren usw.).

 

Die Frist für die Einreichung der oben genannten Selbstveranlagungen mit Lastschriftverfahren als Zahlungsart endet am 17. April 2024 (vierteljährliche Verpflichtung), mit Ausnahme der monatlichen MwSt.-Selbstveranlagung (Steuerpflichtige, die unter die SII fallen), die am 25. April 2024 endet.

 

Körperschaftsteuer

Vorauszahlungen

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der 22. April 2024 der Stichtag für die Einreichung der Formulare 202 (allgemeine Regelung/Großunternehmen) und 222 (Steuerkonsolidierungsregelung) ist, die für die erste Vorauszahlung der Körperschaftsteuer 2024 vorgesehen ist. Steuerkonzerne und Großunternehmen sind verpflichtet, diese Erklärung (Formular 222 und 202) abzugeben, auch wenn sich keine Steuerschuld ergibt.

 

Die Frist für die Einreichung der Formulare 202 und 222 mit Lastschriftverfahren als Zahlungsart endet am 17. April 2024.

 

Insbesondere bei der Berechnung der Körperschaftsteuervorauszahlungen ist folgendes zu berücksichtigen:

a). Unternehmen, deren Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn des Veranlagungszeitraums 6 Millionen Euro nicht übersteigt: Die Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung ist die Gesamtsteuerschuld, d.h. der Betrag in Feld 599 der zuletzt eingereichten Körperschaftsteuererklärung. Auf diesen Betrag ist der Prozentsatz von 18 % anzuwenden.

 

b). Unternehmen, die in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums einen Nettoumsatz von mehr als 6 Millionen Euro, aber weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, oder die sich für die Berechnung der Vorauszahlungen auf der Grundlage der Steuerbemessungsgrundlage des laufenden Geschäftsjahres entschieden haben: Die Vorauszahlung wird auf der Grundlage der Steuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum vom Beginn des Steuerjahres bis zum 31. März 2024 berechnet. Die Verrechnung mit steuerlichen Verlusten aus den Vorjahren ist ebenso zulässig wie der Abzug von Freibeträgen, Einbehaltungen und Vorsteuern, die vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen wurden, sowie von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum. Der anzuwendende Prozentsatz ergibt sich aus der Anwendung von 5/7 des abgerundeten Steuersatzes. Für Unternehmen, die dem allgemeinen Steuersatz von 25 % unterliegen, beträgt der Prozentsatz demnach 17 %.

 

c). Unternehmen, die in den zwölf Monaten vor Beginn des Veranlagungszeitraums einen Umsatz von mindestens 10 Millionen Euro erzielt haben: Die Vorauszahlung wird, wie im vorigen Punkt beschrieben, berechnet, wobei folgende Besonderheiten gelten:

 

  • Der zu zahlende Betrag darf nicht niedriger sein als 23 % des positiven Ergebnisses der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März 2024 entspricht, abzüglich ausschließlich der zuvor für denselben Steuerzeitraum geleisteten Vorauszahlungen.

 

  • Der anzuwendende Prozentsatz ergibt sich aus der Anwendung von 19/20, aufgerundet, auf den derzeitigen Steuersatz von 25 %, d.h. 24 %.

 

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Vorauszahlungsmodalitäten:

 

Verrechnung von Steuerverlusten

 

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Verrechnung von Steuerverlusten begrenzt ist, was sich auf die Berechnung der Vorauszahlung unter Berücksichtigung des Nettoumsatzes des Unternehmens im Vorjahr auswirkt. Grundsätzlich können Steuerverluste bis zu einem Betrag von 1 Million Euro verrechnet werden, außer in besonderen Fällen.

 

Das Steuerteam von Bové Montero steht Ihnen für Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

 

Sie können die Informationen des Rundschreibens unter dem folgenden Link herunterladen.

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