Am 1. Februar 2024 ist die Entschließung der Generaldirektion für Internationalen Handel und Investitionen vom 31. Januar 2024 in Kraft getreten, mit der die Formulare für die Bearbeitung und Anmeldung ausländischer Investitionen in Spanien und spanischer Investitionen im Ausland genehmigt werden. Die Änderungen der Formulare betreffen sowohl den Inhalt als auch die Abgabefristen.

Die oben genannte Entschließung ist eine Folge des Inkrafttretens des Königlichen Dekrets 571/2023 vom 4. Juli über Auslandsinvestitionen (in Kraft getreten am 1. September 2023) und der nachfolgenden Verordnung ECM/57/2024 vom 29. Januar, die die Verfahren zur Anmeldung von Auslandsinvestitionen und zur Vorlage von jährlichen Geschäftsberichten regelt.

 

Nachstehend sind einige der wichtigsten Änderungen aufgeführt:

Jährliche Geschäftsberichte (D4 für ausländische Investitionen in Spanien und D8 für spanische Investitionen im Ausland):

  • Die Abgabefrist der jährlichen Geschäftsberichte wird auf maximal 7 Monate nach Ende des Geschäftsjahres verkürzt. Bisher betrug die Abgabefrist 9 Monate.
  • Im Fall von D4 (ausländische Investitionen) wird ein Schwellenwert für Zweigniederlassungen von nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften eingeführt, so dass die Meldepflicht nur für Zweigniederlassungen mit einem Kapital bzw. Eigenkapital von mehr als 3.000.000 Euro gilt.
  • Im Fall von D8 (spanische Investitionen) werden neue Schwellenwerte eingeführt.

Ausländische Zweigniederlassungen sind nur dann meldepflichtig, wenn ihr Kapital bzw. ihr Eigenkapital 1.500.000 Euro übersteigt.

Bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften besteht eine Meldepflicht, wenn das Kapital bzw. das Eigenkapital (bisher nur das Eigenkapital) 1.500.000 Euro übersteigt und gleichzeitig der Anteil des in Spanien ansässigen Anlegers am Kapital oder an den Stimmrechten 10 % oder mehr beträgt.

 

Ausländische Investitionen in Spanien, D1A, D2A (Investitionen) und D1B, D2B (Desinvestitionen): 

  • Der Erwerb von Beteiligungen und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen und an Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs, sofern die Verwaltungsgesellschaft in Spanien ansässig ist und eine Beteiligung von mindestens 10 % des Eigenkapitals bzw. des Gesellschaftskapitals erworben wird oder ein Recht auf den Erwerb einer solchen Beteiligung besteht.
  • Einlagen in das Eigenkapital spanischer Gesellschaften, die nicht zu einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals führen, sofern der Anteilseigner mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals hält.
  • Jede Art der Finanzierung spanischer Gesellschaften oder Zweigniederlassungen durch Unternehmen derselben Gruppe in Form von Einlagen, Krediten, Darlehen, Wertpapieren oder anderen Schuldtiteln, deren Betrag 1.000.000 Euro übersteigt und deren Rückzahlungsfrist ein Kalenderjahr überschreitet.
  • Die Meldepflicht für Joint Ventures kommt hinzu, wenn der Anteil des Residenten 10 % oder mehr beträgt und gleichzeitig der Betrag 1.000.000 Euro übersteigt.
  • Der Schwellenwert für den Immobilienerwerb wird auf 500.000 Euro pro Immobilie gesenkt.
  • Die maximale Abgabefrist bleibt unverändert bei einem Monat nach der Investition.

 

Spanische Investitionen im Ausland, D5A, D7A (Investitionen) und D5B, D7B (Desinvestitionen):

  • Der Erwerb von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht in Spanien ansässig ist und eine Beteiligung von mindestens 10 % des Eigenkapitals bzw. des Gesellschaftskapitals erworben wird oder ein Recht auf den Erwerb einer solchen Beteiligung besteht.
  • Einlagen in das Eigenkapital ausländischer Gesellschaften, die nicht zu einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals führen, sofern der Anteilseigner mindestens 10 % des Kapitals hält.
  • Jede Art der Finanzierung von nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften oder Zweigniederlassungen durch Unternehmen derselben Gruppe in Form von Einlagen, Krediten, Darlehen, Wertpapieren oder anderen Schuldtiteln, deren Betrag 1.000.000 Euro übersteigt und deren Rückzahlungsfrist ein Kalenderjahr überschreitet.
  • Die Meldepflicht für Joint Ventures kommt hinzu, wenn der Anteil des Nicht-Residenten 10 % oder mehr beträgt und gleichzeitig der Betrag 1.000.000 Euro übersteigt.
  • Der Schwellenwert für den Immobilienerwerb wird auf 300.000 Euro pro Immobilie gesenkt.
  • Die maximale Abgabefrist bleibt unverändert bei einem Monat nach der Investition.

 

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