In Spanien besteht derzeit für bestimmte Unternehmen eine Verpflichtung zur Berichterstattung über nichtfinanziellen Informationen, die durch das Gesetz 11/2018 vom 28. Dezember eingeführt wurde.

 

Ende 2022 wurde eine neue Verordnung der Europäischen Union veröffentlicht, die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022.

 

Diese Richtlinie ist Teil der dritten Säule des europäischen Klimaschutzprojekts und zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung in Einklang zu bringen. Damit soll der wachsenden Nachfrage von Stakeholdern, insbesondere Investoren, nach verlässlichen und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen Rechnung getragen werden.

 

Zum Inhalt:

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung solle einerseits die Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen zu verstehen. Andererseits soll sie die Informationen liefern, die notwendig sind, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens auswirken.
  • Zu diesem Zweck umfassen Nachhaltigkeitsaspekte Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Faktoren, einschließlich aller Informationen, die sich auf das Personal und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.
  • In Erweiterung der im Gesetz 11/2018 geforderten Informationen legt die Richtlinie fest, dass der Bericht Informationen über das Geschäftsmodell, die Strategie, die Leitungsorgane, die Politik, die Sorgfaltspflichtverfahren, die Wertschöpfungskette, die Hauptrisiken und die Indikatoren enthalten muss. Diese Informationen müssen prospektiv und retrospektiv sein und kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen.

 

Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen Teil des Lageberichts sein, in einem klar identifizierbaren Abschnitt, in elektronischer Form vorliegen und kostenlos zugänglich sein.

 

Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch zugelassene Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Prüfungsdienstleister ist verpflichtend.

 

Die Richtlinie soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es ist jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen.

  • 1 Januar 2024 (Informationen aus 2024 sind im Jahr 2025 zu melden) für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen unterliegen.
  • 1 Januar 2025 (Informationen aus 2025 sind im Jahr 2026 zu melden) für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen unterliegen.
  • 1 Januar 2026 (Informationen aus 2026 sind im Jahr 2027 zu melden) für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsgesellschaften.

 

Liegt ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht vor, sind Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichterstattung befreit.