Der spanische Staatsanzeiger (BOE) vom 6. Dezember 2023 beinhaltet den Königlichen Erlass 1007/2023 vom 5. Dezember, mit dem die Verordnung genehmigt wird, die die Anforderungen an computerbasierte oder elektronische Systeme und Programme zur Unterstützung der Rechnungsstellung von Unternehmern und Freiberuflern sowie die Standardisierung der Formate für die Rechnungseintragungen festlegt.
Hauptziel der Verordnung ist es, die Bekämpfung der Nichteinhaltung von Steuervorschriften aufgrund der Verwendung der sogenannten Verkaufsunterdrückungssoftware (auch „Dual Use Software“) zu fördern.
Konkret wird diese Verordnung genehmigt, um die im Gesetz 11/2021 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug bei der Rechnungsstellung zu erweitern, die Standardisierung der Rechnungsstellungssysteme und -software zu gewährleisten und die Änderung von Rechnungen und vereinfachten Rechnungen nach Ausstellung zu verhindern.
Zweck dieser Verordnung ist es, einerseits die Vernetzung der EDV-Systeme und ihre Kompatibilität mit denen der Kunden, Lieferanten sowie öffentlichen Verwaltungen sicherzustellen und andererseits für Informationsqualität, Vertrauen in die Unveränderbarkeit der Daten und ihre Rückverfolgbarkeit sowie die Verhinderung der Verwendung von so genannter Unterdrückungs- und Manipulationssoftware im Verkauf („Dual-Use-Software“) zu sorgen.
Wie den allgemeinen Bestimmungen zu entnehmen ist, zielt die Gesetzgebung besonders darauf ab, den dringenden Anpassungsbedarf der spanischen Wirtschaftsträger, insbesondere der KMU, der Kleinstunternehmen und der Selbstständigen, an die Erfordernisse der Digitalisierung zu decken und somit die Einhaltung der Steuervorschriften und die Bekämpfung des Steuerbetrugs zu fördern.
Hierzu sind im königlichen Erlass die Anforderungen der EDV-Systeme festgehalten, die die Unternehmer und Selbstständige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erfüllen müssen. Dadurch sollen die EDV-Systeme mit den Steuervorschriften in Einklang gebracht und sichergestellt werden, dass jeder Geschäftsvorgang eine Rechnung und einen Eintrag im EDV-System des Steuerpflichtigen generiert: Somit wird verhindert, dass die Einträge nachträglich geändert werden.
In den neuen Abschnitten der Verordnungsartikel ist die Regelung der Rechnungsstellungspflichten festgehalten. Die wichtigste Änderung ist der vorgeschriebene Rechnungsinhalt, der wie folgt auszusehen hat:
- a) Ein Teil muss grafisch mit dem „QR“-Code dargestellt sein. Sollte es sich jedoch um eine elektronische Rechnung handeln, kann die grafische Darstellung durch den mit dem „QR“-Code dargestellten Inhalt ersetzt werden.#_ftn
- b) Diese Rechnungen, ob elektronisch oder nicht, müssen außerdem den Vermerk „Rechnung prüfbar auf der Website der AEAT[1]“ oder „PRÜF*RECHN“ enthalten, und zwar nur in den Fällen, in denen das EDV-System gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung alle Rechnungsunterlagen an die staatliche Steuerverwaltung weiterleitet.
Die Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, die Eintragungen der Rechnungsstellung durch ein System, das als „Ausstellung prüfbarer Rechnungen“ bezeichnet wird, in die MwSt.-Registerbücher zu integrieren: Die Nutzer können freiwillig ihre Eintragungen der Rechnungsstellung entweder gleichzeitig mit der Rechnungsausstellung oder nachträglich an die Steuerbehörde übermitteln, wobei diese die notwendigen Instrumente bereitstellen wird, um die Führung der oben erwähnten Bücher auf der Webseite zu vervollständigen. Zusätzlich können die Nutzer die erhaltenen Rechnungen prüfen und die Informationen herunterladen, um sie in ihre Bücher zu integrieren.
Dies gehört zu einem eher langfristigen Reformplan des Steuerinformationsmanagements, dessen Endziel darin besteht, die Abwicklung der Steuererklärungen zu vereinfachen.
Die in der Verordnung enthaltenen Verpflichtungen für den Betrieb elektronischer Rechnungsstellungssysteme beziehen sich auf alle Rechnungen oder ähnlichen Belege, insbesondere auch die vereinfachte Rechnung, sowie alle Unternehmer und Selbständige.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gelten als nachgewiesen, wenn bei der Rechnungsstellung durch ein EDV-System oder eine EDV-Software die Anforderungen der besagten Verordnung erfüllt wurden.
Die Vorschrift gilt weder für diejenigen, die zur sofortigen Übermittlung von Informationen (SII) verpflichtet sind, noch für bestimmte Fälle der Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereiregelung, noch für solche Vorgänge, die von der Verpflichtung zur Rechnungsstellung ausgenommen sind.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft, d. h. am 7. Dezember 2023. Die Arbeitgeber haben jedoch bis zum 1. Juli 2025 Zeit, ihre Systeme an die neue Verordnung anzupassen.
Die Steuerpflichtigen, die EDV-Systeme herstellen und vertreiben, müssen ihre Produkte – vollständig an die Verordnung angepasst – innerhalb einer Frist von höchstens neun Monaten anbieten, wobei die Frist mit dem Inkrafttreten des in der dritten Schlussbestimmung dieses königlichen Dekrets erwähnten Ministerialerlasses anzulaufen beginnt. Allerdings sind die Computersysteme, die in mehrjährigen Wartungsverträgen vorkommen und vor der letztgenannten Frist abgeschlossen wurden, bis zum 1. Juli 2025 an den Inhalt der Verordnung anzupassen.
[1] Spanische Steuerbehörde