Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Oktober 2023 bezüglich der Abzüge für Vorjahre bei der Körperschaftsteuer schafft wichtige Präzedenzfälle, die sich positiv auf die Steuerzahler auswirken.
Zusammenfassend wird durch das Urteil ermöglicht, in die Bemessungsgrundlage für den Abzug von Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und technologische Innovation (F&E&I) auch Aufwendungen einzubeziehen, die in den Vorjahren angefallen und nicht gemeldet worden sind, ohne dass zuvor ein Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung gestellt werden muss. Somit kann der Abzug aus den Vorjahren ohne vorherigen Antrag auf Berichtigung der eingereichten Selbstveranlagungen geltend gemacht werden, wodurch eine Unterbrechung der steuerlichen Verjährungsfrist vermieden wird.
Das Urteil weist darauf hin, dass es darauf ankommt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind, und nicht so sehr Formalitäten wie beispielsweise die vorherige Eintragung in die Selbstveranlagung.
Mit diesem Urteil wird die bisherige dogmatische Auffassung der Steuerverwaltung und der Generaldirektion für Steuern aufgehoben, die die Aufnahme der Abzüge in die Selbstveranlagung des Jahres, in dem die Aufwendungen und Investitionen für F&E&I-Aktivitäten angefallen sind, verlangte, was in der Praxis bedeutete, die Berichtigung der Selbstveranlagungen zu beantragen und damit die Verjährungsfrist für das betreffende Jahr zu unterbrechen.
Dieses Urteil ist eine sehr gute Nachricht für Steuerzahler, da sie in ihren Selbstveranlagungen der Körperschafsteuer Abzüge für F&E&I aus früheren Jahren geltend machen können, die in den Selbstveranlagungen der Vorjahre nicht enthalten waren. Die Verjährungsfrist für die betreffenden Steuerjahre wird dadurch nicht unterbrochen.