Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes 13/2023 vom 24. Mai wurden verschiedene Änderungen im Steuerbereich eingeführt, von denen wir das neue Verfahren zur Berichtigung von Fehlern in eingereichten Selbstveranlagungen hervorheben möchten.
Bekanntlich mussten Steuerpflichtige, die eine eingereichte Selbstveranlagung ändern wollten, bis zum Inkrafttreten dieser neuen Maßnahme je nach Ergebnis der Berichtigung zwei unterschiedliche Verfahren einhalten. Einerseits musste der Steuerpflichtige eine berichtigte Selbstveranlagung einreichen, wenn das Ergebnis der Fehlerkorrektur oder der Berichtigung zu einem höheren zu zahlenden Betrag führte. Andererseits musste der Steuerpflichtige in allen anderen Fällen, d.h. wenn die Berichtigung zu einem zu erstattenden Betrag führte, wenn ein zu zahlender oder zu erstattender Betrag nicht festgestellt wurde usw., die Berichtigung schriftlich beantragen.
Die Neuerung nun besteht darin, dass der schriftliche Antrag auf Berichtigung nicht mehr verwendet wird und dass von nun an alle Berichtigungen durch Einreichung einer berichtigten Selbstveranlagung vorgenommen werden müssen. Auf diese Weise wird das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern harmonisiert und jede Berichtigung muss durch Einreichung einer berichtigten Selbstveranlagung erfolgen, unabhängig vom Endergebnis der Berichtigung.
In der Praxis wird dieses neue Berichtigungsverfahren jedoch nur bei den Steuern angewandt, bei denen die spezifischen Vorschriften der betreffenden Steuer diese neue Form der Berichtigung zulassen. Mit anderen Worten: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 13/2023 wird ein neuer Berichtigungsrahmen genehmigt, der in der Praxis jedoch nur dann Anwendung findet, wenn die Vorschriften der betreffenden Steuer diese neue Modalität zulassen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der schriftliche Antrag auf Berichtigung bisher häufig als „konservativer“ Mechanismus zur Korrektur von Fehlern verwendet wurde, da er es ermöglichte, Situationen zu bereinigen, in denen bestimmte rechtliche Zweifel bestanden (z.B. Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Vorschrift), und so die Verhängung von Sanktionen zu vermeiden. Leider wird diese behutsame Korrekturmöglichkeit mit der neuen Abgabe von berichtigten Selbstveranlagungen verloren gehen, da die Finanzverwaltung in der Lage sein wird, Sanktionen zu verhängen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese neue Regelung zwar die Bearbeitung und Verwaltung von Fehlerkorrekturen erleichtert, die mögliche Verhängung von Sanktionen jedoch eine schlechte Nachricht für die Steuerpflichtigen darstellt, da eine umsichtige und in der Praxis weit verbreitete Möglichkeit zur Berichtigung eingereichter Selbstveranlagungen verloren geht.