Andreu Bové Boyd
Partner von Bové Montero y Asociados

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs (TSJ) der Balearen besagt, dass nicht in Spanien ansässige Vermögensteuerzahler von der Anwendung der gemeinsamen Obergrenze profitieren können, was zu einer Verringerung ihrer Steuerrechnung führen könnte.

Grundsätzlich werden in Spanien ansässige natürliche Personen auf der Grundlage ihres weltweiten Nettovermögens zur Vermögensteuer (IP) veranlagt, während Nicht-Residenten nur auf der Grundlage ihrer Vermögenswerte oder Rechte besteuert werden, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden oder dort ausgeübt werden können.

Andererseits können in Spanien ansässige Steuerpflichtige ihre Vermögensteuerschuld verringern, indem sie die „gemeinsame Grenze“ anwenden und die persönliche Einkommensteuer (IRPF) hinzurechnen. Nach dieser Grenze darf die Summe der IRPF- und IP-Zahlungen 60 % des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, kann die IP-Steuerschuld um bis zu 80 % reduziert werden. Hinter dieser gemeinsamen Grenze steht der Gedanke, dass die IP-Steuerschuld eines Steuerpflichtigen umso geringer ist, je niedriger sein Einkommen ist.

Die Steuerersparnis, die durch diese gemeinsame Grenze erzielt werden kann, ist so groß, dass sie zusammen mit der Steuerbefreiung für Familienunternehmen von grundlegender Bedeutung für die spanische Steuerplanung vermögender Privatpersonen ist. Da die Höhe und die Art der Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger in Spanien erzielt, zu direkten Einsparungen bei der Vermögensteuer führen können, ist es von entscheidender Bedeutung, die steuerlichen Auswirkungen bestimmter Investitionen genau zu kennen, um eine steuerlich optimale Vermögensstruktur zu erreichen.

Wie bereits erwähnt, können jedoch nicht alle Steuerzahler die gemeinsame Grenze anwenden und dadurch ihre IP-Steuerschuld verringern. Nach dem derzeitigen Wortlaut der Regelung können nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige nicht von der gemeinsamen Obergrenze profitieren, so dass ihre IP-Steuerschuld nicht entsprechend ihrer Einkünfte reduziert werden kann.

Der Oberste Gerichtshof der Balearen hat jedoch in seinem Urteil vom 1. Februar 2023 bekräftigt, dass diese Situation willkürlich und diskriminierend ist und gegen die Grundprinzipien der Europäischen Union verstößt, und hat daher erklärt, dass auch Nicht-Residenten von der gemeinsamen Obergrenze profitieren können.

Auch wenn dies mit Vorsicht zu genießen ist und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache abgewartet werden muss, eröffnet das Urteil des TSJ der Balearen den nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Selbstveranlagung der IP für die Jahre, für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, anzufechten und die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Einnahmen zusammen mit den entsprechenden Verzugszinsen zu beantragen.

Es handelt sich um eine weitere positive Entscheidung des TSJ der Balearen zugunsten der nichtansässigen Steuerzahler, nachdem es bereits im Jahr 2019 in Bezug auf den indirekten Immobilienbesitz und der entsprechenden Vermögensteuer zu ihren Gunsten entschieden hatte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass das spanische Steuersystem immer noch zahlreiche Bestimmungen enthält, die diskriminierend sind und im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen. Es ist eine gute Nachricht, dass unsere Rechtsprechung diese Situation nun korrigiert. Wir sind zuversichtlich, dass sie den eingeschlagenen Weg zur Abschaffung von Schwachstellen in unserem Steuersystem fortsetzen wird.

Lesen Sie den Originalartikel hier.