Am 28. Juni wurde im spanischen Staatsanzeiger (BOE) das Königliche Gesetzesdekret 5/2023 veröffentlicht, das unter anderem verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen enthält. Eine dieser Maßnahmen ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, die bereits im Entwurf des Familiengesetzes vorgesehen war, das am 28. Mai von der Regierung verabschiedet und schließlich durch die Aufnahme in dieses Königliche Gesetzesdekret bestätigt wurde.
Die wichtigsten Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind folgende:
1. Elternzeit
Es wird ein neuer Grund für eine Freistellung mit Anspruch auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz eingeführt. In das Arbeitnehmerstatut wird ein neuer Artikel 48a eingefügt, der Arbeitnehmern das Recht auf Elternzeit für die Betreuung eines Kindes oder Pflegekindes für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes einräumt.
Dieser Elternurlaub, der nicht länger als acht Wochen am Stück oder mit Unterbrechungen dauern darf, kann auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis in Anspruch genommen werden.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit ist unwirksam.
2. 5 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr
Bei schwerem Unfall oder schwerer Erkrankung, bei Krankenhausaufenthalt oder Operationen ohne Krankenhausaufenthalt, die eine häusliche Pflege des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin oder von Verwandten bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad erfordern, einschließlich der Blutsverwandten des/der eingetragenen Partners/Partnerin, sowie von anderen als den genannten Personen, die mit dem/der Arbeitnehmer/in im gleichen Haushalt leben und der tatsächlichen Pflege durch den/die Arbeitnehmer/in bedürfen, werden fünf Tage bezahlte Freistellung gewährt.
3. Bezahlter Sonderurlaub von bis zu 4 Tagen in dringenden familiären Notfällen
Der/die Arbeitnehmer/in hat das Recht, der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fernzubleiben, wenn dies aus dringenden familiären Gründen im Zusammenhang mit Familienangehörigen oder Personen, die mit ihm/ihr zusammenleben, erforderlich ist oder wenn eine Krankheit oder ein Unfall seine/ihre sofortige Anwesenheit erfordert.
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Bezahlung für die aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen versäumten Arbeitsstunden, d.h. für vier Tage pro Jahr, gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den gesetzlichen Vertretern der Arbeitnehmer, wobei die Arbeitnehmer gegebenenfalls den Grund für ihre Abwesenheit nachweisen müssen.
4. Änderungen der Arbeitszeitregelung
Artikel 34.8. des Arbeitnehmerstatuts wird dahingehend geändert, dass das Recht, eine Anpassung der täglichen Arbeitszeit zu beantragen, auf Arbeitnehmer ausgeweitet wird, die Kinder über 12 Jahren, den Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad oder andere unterhaltsberechtigte Personen, die im gleichen Haushalt leben, zu betreuen haben, wenn sie aufgrund von Alter, Unfall oder Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, wobei die Umstände, auf denen ihr Antrag beruht, begründet werden müssen.
5. Recht auf Nichtdiskriminierung bei der Ausübung von Vereinbarkeitsrechten
Artikel 4.2. des Arbeitnehmerstatuts (ET) beinhaltet ausdrücklich das Recht der Arbeitnehmer auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, einschließlich der Benachteiligung von Frauen oder Männern bei der Ausübung ihres Rechts auf Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben oder der Mitverantwortung dafür.
6. Weitere Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2023. Einbeziehung von Praktikanten in das Sozialversicherungssystem
Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird auf den 1. Januar 2024 (anstelle des 1. Oktober 2023) festgelegt.
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