
Beltrán Sánchez
Partner von Bové Montero y Asociados
Seit einiger Zeit berichten die Medien immer wieder über Maßnahmen der Steuerverwaltung gegen bekannte Persönlichkeiten (u.a. mehrere Minister, Radiomoderatoren, Sportler und Influencer) wegen der Nutzung von Gesellschaften zur Ausübung von freien Berufen oder anderen Geschäftstätigkeiten bzw. Dienstleistungen höchstpersönlicher Art.
Das Hauptargument der Finanzverwaltung für diese Legalisierungsmaßnahmen ist die Steuerersparnis durch die Nutzung von Gesellschaften mit einem Steuersatz von 25 % im Vergleich zur persönlichen Einkommensteuer (IRPF) mit Spitzensteuersätzen, die je nach Autonomer Gemeinschaft bis zu 54 % betragen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerersparnis ein Problem darstellt, das eigentlich schon vor langer Zeit hätte gelöst werden müssen, da der Gesellschafter nicht privat über das Geld oder das Vermögen der Gesellschaft verfügen kann, sondern es nur für die Zwecke der Geschäftstätigkeit verwenden darf. Will der Gesellschafter auf dieses Geld zugreifen, muss er Dividenden erhalten, die zusätzlich zur Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz ähnlich den oben genannten 54 % besteuert werden können. Allenfalls könnte man hier von einer Steuerstundung sprechen.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Gründung und Nutzung einer Gesellschaft zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit legitim und sogar ratsam ist, denn abgesehen von dem komplizierten Steuergeflecht, um das es hier geht, dienen solche Rechtsformen dazu, die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen, die Kapitalbeschaffung zu erleichtern und die Vertrauenswürdigkeit auf dem Markt zu erhöhen.
Erstaunlicherweise geht es bei der Steuerfrage nicht um die Nutzung einer Gesellschaft als Instrument zur Erbringung einer Dienstleistung, sondern um die Vergütung der Gesellschafter: Wie viel soll ein Gesellschafter für seine berufliche Tätigkeit verdienen?
Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Finanzamt die über die Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen als höchstpersönlich ansieht und die Einkünfte in voller Höhe dem Gesellschafter zurechnet, als ob keine Gesellschaft beteiligt gewesen wäre, weil es der Ansicht ist, dass die Dienstleistungen nicht zu Marktpreisen erbracht wurden.
Würde man eine reale Marktstudie durchführen, könnte man feststellen, dass zahlreiche Dienstleistungsunternehmen, die über beträchtliche materielle und personelle Ressourcen verfügen, einen Teil ihrer Gewinne für Investitionen in das eigene Unternehmen verwenden, einen anderen Teil der erzielten Gewinne in Form von Dividenden an das Kapital zurückzahlen und einen weiteren Teil für die Vergütung der Tätigkeit der Gesellschafter verwenden. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen in einer Marktsituation 100 % seiner Gewinne als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen an seine Gesellschafter ausschüttet.
Eine Analyse der jüngsten Urteile zeigt, dass die Rechtsprechung nicht immer die Auffassung der Steuerverwaltung teilt und dass in etwa der Hälfte der Fälle der Steuerpflichtige obsiegt.
Zweifelsohne gibt es einen gemeinsamen Nenner in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige letztlich Recht bekam: Die Unternehmen verfügten über materielle oder personelle Ressourcen zusätzlich zu ihren eigenen sozioökonomischen Ressourcen – in der Regel Mitarbeiter, die eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der Geschäftstätigkeit spielten.
Dies ist jedoch nicht der einzige Grund, warum die Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler entschieden hat. Auch die Verträge spielen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, welche Dienstleistungen als höchstpersönlich angesehen werden können und welche nicht. So stellt die Audiencia Nacional klar, dass Honorare, die als Gegenleistung für die Risikoübernahme bei der Erreichung von Zielvorgaben erhoben werden (Erfolgshonorarklauseln), nicht als höchstpersönliche Dienstleistungen angesehen werden können.
Auf jeden Fall hat man den Eindruck, dass die Behörden, die sich ausschließlich auf den steuerlichen Aspekt dieser Frage konzentrieren, oft vergessen, dass die von ihnen vorgeschlagene Lösung (Zurechnung der gesamten Einkünfte an den Gesellschafter) zu einer Dekapitalisierung der Gesellschaften selbst führt.
Diese Dekapitalisierung bedeutet, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Forderungen Dritter zu erfüllen, da es über keine Mittel mehr verfügt, während das Vermögen des Gesellschafters vor jeglichem Verlust geschützt bleibt (könnte dies nicht als „asset stripping“ angesehen werden?). Diese Situation erschwert den Zugang zu Finanzierungsmitteln, sei es durch Banken oder durch Fremdkapital.
Der Gesellschafter hat also zwei Möglichkeiten: Entweder er setzt sein eigenes Vermögen durch Bürgschaften aufs Spiel (ein Verhalten, das dem Zweck der Unternehmensgründung widerspricht) oder er lässt das Unternehmen im Ernstfall einfach schließen. Die Hauptleidtragenden wären dann Dritte, die keine Ansprüche mehr gegen das Unternehmen geltend machen könnten.
Aus rationaler Sicht wäre es wünschenswert, eine klare Unterscheidung zwischen dem Privatvermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen anzustreben und selbstverständlich zu fordern, dass die Unternehmen über die für ihre Tätigkeit notwendigen und angemessenen Vermögenswerte verfügen und somit einen Teil der erzielten Gewinne für sich behalten zu können.
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