Im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 30. Mai 2023 wurden die Beschlüsse zur Genehmigung der neuen Jahresabschlussmodelle veröffentlicht. Diese wurden von der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen herausgegeben und enthalten eine Reihe von Änderungen und Neuerungen in den Modellen zur Darstellung von Konzernabschlüssen und Einzelabschlüssen.

In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Änderungen ein, die mit diesen neuen Modellen eingeführt werden.

  • Konzernabschluss

Mit Beschluss vom 18. Mai 2023 werden wesentliche Änderungen am Modell des Konzernabschlusses eingeführt. Zum einen werden die allgemeinen Identifikationsblätter geändert; es müssen nun detaillierte Angaben zu direkten konzerninternen Beteiligungen entlang der Kontrollkette gemacht werden. Darüber hinaus müssen die berichterstattenden Unternehmen über Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, berichten und dabei angeben, ob es sich um assoziierte oder gemeinsam kontrollierte Unternehmen handelt.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Inhalt des Konzernanhangs, in dem der Verweis auf die Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses 1/2021 vom 12. Januar, der in den Vorjahresmodellen enthalten war, gestrichen wurde.

Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die zur Hinterlegung eines Konzernabschlusses verpflichteten Konzerne im Falle der Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS diesen in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format hinterlegen können. Zu diesem Zweck müssen sie eine entsprechende Datei erstellen, die den Regeln und Spezifikationen der XBRL-Taxonomie des ESEF-Formats entspricht.

  • Einzelabschluss

Die erste Änderung bei den Einzelabschlüssen besteht in der Streichung des Covid-Blattes, das in den normalen, verkürzten und KMU-Modellen enthalten ist. Stattdessen wurde eine neue Anforderung eingeführt: die Angabe des Frauenanteils im Leitungsorgan.

Darüber hinaus wurde das Formular zum wirtschaftlichen Eigentum geändert, indem zusätzliche Felder zur besseren Identifizierung der natürlichen Personen eingeführt wurden. Das Ausstellungsland und die Art des Dokuments müssen nun angegeben werden. Die Tabellen I und III wurden in zwei Teile gegliedert, damit die Daten je nachdem, ob die Kontrolle durch Anteilsbesitz oder durch Stimmrechte ausgeübt wird, ausgefüllt werden können. Außerdem wurden die Tabellen IV.a und IV.b hinzugefügt, in denen der Prozentsatz der direkten Beteiligung durch Kapitalbeteiligung bzw. durch Stimmrechte für jedes einzelne Unternehmen anzugeben ist, um die Kontrollkette zu bestimmen.

Um die Vergleichbarkeit der Informationen zu verbessern, wurde es als sinnvoll erachtet, den Unternehmen die freiwillige Angabe von fünf umweltbezogenen Schlüsselindikatoren zu ermöglichen. Dazu gehören Angaben zu den CO2-Emissionen in den drei Bereichen sowie zum Wasser- und Stromverbrauch.

  • Weitere Änderungen in den Modellen

Zusätzlich zu den oben genannten Aktualisierungen wurden spezifische Änderungen am normalen Modell, am verkürzten Modell und am KMU-Modell vorgenommen. Im normalen Modell wurde der Verweis auf die Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses 1/2021 im Anhang zum Jahresabschluss gestrichen. Desgleichen wurden Anpassungen in Anmerkung 9-Finanzinstrumente, in der Nomenklatur der Kategorie „Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten“ sowie einige Änderungen in Anmerkung 24-Sonstige Angaben vorgenommen. Ebenso wurde im verkürzten Modell ein Verweis auf die Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses 1/2021 gestrichen und die Fehlertests in der Aufstellung des wirtschaftlichen Eigentums geändert. Schließlich wurden im KMU-Modell Änderungen an der Zuordnung zwischen den Konzepten der KMU-Bilanz und dem allgemeinen Kontenrahmen für kleine und mittlere Unternehmen vorgenommen. Darüber hinaus wurden die Fehlertests im Formular des wirtschaftlichen Eigentums geändert und im Covid-Blatt beseitigt.

Die oben beschriebenen Neuerungen dienen der Erhöhung der Transparenz, der Verbesserung der Vergleichbarkeit der Informationen und der Anpassung an internationale Standards.

Die Verwendung der genehmigten Modelle ist für Abschlüsse, die ab dem 30. Mai 2023 beim Handelsregister eingereicht werden, verpflichtend.

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