Hiermit informieren wir Sie darüber, dass am 1. April 2023 der Königliche Erlass 1060/2022 (spanischer Staatsanzeiger vom 5. Januar 2023) in Kraft tritt, der bestimmte Aspekte der Verwaltung und Kontrolle von Prozessen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während der ersten 365 Tage ihrer Dauer regelt.

 

Es handelt sich um ein neues System zur Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dessen Inkrafttreten unter anderem folgende Neuerungen mit sich bringt:

 

  • Abschaffung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigungskopie der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu erhalten und vorzulegen.
  • Abschaffung der Verpflichtung der Unternehmen zur Informationsübermittlung an das spanische Nationale Institut der Sozialversicherung (INSS) über die nachfolgenden Krank- und Gesundmeldungen. Es bleibt nur noch die Übermittlungsverpflichtung der in den Krankmeldungen enthaltenen wirtschaftlichen Daten an das INSS.

 

Von nun an übermitteln der öffentliche Gesundheitsdienst (Allgemeine Krankheit), die Krankenkasse (Arbeitsunfall) oder Partnerunternehmen dem Nationalen Institut der Sozialversicherung (INSS) die in den Krank-, Bestätigungs- und Gesundmeldungen enthaltenen Daten auf telematischem Wege.

 

Sobald die Informationen beim INSS eingegangen sind, erhalten die Unternehmen die Daten und können sie über die INSS-Unternehmensdatei abrufen.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass, obwohl die Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet sind, dem Arbeitgeber eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen, sie weiterhin jede Abwesenheit von der Arbeit melden und diese begründen müssen.

 

Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen und/oder ergänzende Information im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungssystems für die Prozesse der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung.