Petra Schmidt
Leiterin des Büros in Palma de Mallorca von Bové Montero y Asociados
Es kommt häufig vor, dass der Immobilienkauf in Spanien durch Nicht-Residenten über ausländische Gesellschaften abgewickelt wird, da diese eine Reihe von erbrechtlichen, vermögensrechtlichen und steuerlichen Vorteilen im Ausland mit sich bringen können.
Dies ist der Fall bei der deutschen GmbH & Co KG, einer rechts-, handels- und geschäftsfähigen Kommanditgesellschaft, bei der der Kommanditist Eigentümer des zugrunde liegenden Vermögens ist. Aus steuerlicher Sicht sind diese Gesellschaften in Deutschland möglicherweise nicht einkommensteuerpflichtig, und ihre Einkünfte können steuerlich ihren Gesellschaftern oder Teilhabern zugerechnet werden.
Für die Zwecke der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer für Nicht-Residenten sei an dieser Stelle daran erinnert, dass das von der Generaldirektion für Steuern (DGT) erlassene Urteil vom 6. Februar 2020 diejenigen Körperschaften als einkommensteuerpflichtig anerkennt, die (I) im Staat ihrer Gründung nicht einkommensteuerpflichtig sind und (II) die von der Körperschaft erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke ihren Gesellschaftern oder Teilhabern zugerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund muss analysiert werden, wie deutsche GmbH & Co KGs in Spanien behandelt werden, um ihre Besteuerung im Hinblick auf die Vermögensteuer zu ermitteln.
In Fällen, in denen die GmbH & Co KG beispielsweise eine Immobilie in Spanien hält, stellt sich die Frage, ob der (in Spanien nicht ansässige) Gesellschafter aufgrund der beschränkten Steuerpflicht Vermögensteuer zahlen muss. Insbesondere stellt sich die Frage, ob er auf (I) das Eigentum an den der GmbH & Co KG zugrunde liegenden Vermögenswerten, d.h. den in Spanien gelegenen Immobilien, oder auf (II) den Besitz von Anteilen an einer nicht in Spanien ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen zu mindestens 50 % aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht, besteuert werden sollte. Mit anderen Worten, es geht darum, ob die Vermögenswerte der Gesellschaft offengelegt werden müssen oder nicht.
In diesem Zusammenhang legt der verbindliche Beschluss V0481-23 der spanischen Steuerbehörden vom 1. März 2023 als Antwort auf eine Anfrage von Bové Montero y Asociados die Kriterien fest und bestätigt, dass für die Vermögensteuer aufgrund der beschränkten Steuerpflicht das wirtschaftliche Eigentum der Anteile an der deutschen Gesellschaft und nicht das Vermögen zugrunde liegt. Aus der Lektüre dieses Urteils geht hervor, dass es für die Zwecke der Vermögensteuer nicht so sehr darauf ankommt, ob die Gesellschaft einem Einkommen generierenden Unternehmen gleichgestellt werden kann, sondern vielmehr darauf, ob die Gesellschaft eine juristische Person ist oder nicht. Sollte es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine juristische Person handeln, so wäre ihr Vermögen a priori nicht steuerpflichtig, wohl aber ihre Anteile. Diese Auslegung kann bei der Analyse der vermögensteuerlichen Behandlung anderer ausländischer Rechtsformen, die den spanischen Steuerbehörden weniger bekannt sind, relevant sein.
Das Inkrafttreten der neuen Klausel des Vermögensteuergesetzes Ende 2022, die es ermöglicht, bestimmte Strukturen von Immobilienanlagen in Spanien über ausländische Gesellschaften aufgrund der beschränkten Steuerpflicht zu besteuern, hat zu Umstrukturierungen über GmbH & Co KGs geführt. Der Erlass dieser neuen verbindlichen Entscheidung der DGT trägt daher zu einer größeren Rechtssicherheit für viele Ausländer mit Interesse am spanischen Immobilienmarkt bei.