In Ergänzung zum Rundschreiben über die „Sondersteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff“ vom vergangenen November informieren wir Sie, dass am 1. Januar 2023 auch die Verordnung HFP/1314/2022 vom 28. Dezember in Kraft getreten ist.

Mit dieser Verordnung wird das Formular 592 „Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff. Selbstveranlagung“ und das Formular A22 „Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff. Erstattungsantrag“ genehmigt. Ebenso werden die Form und das Verfahren für seine Vorlage festgelegt und die Eintragung im Territorialregister, die Buchführung und die Vorlage des Bestandsverzeichnisses geregelt.

 

Formular 592

Das Formular 592 ist von Herstellern und innergemeinschaftlichen Erwerbern für die Selbstveranlagung der Steuer zu verwenden.

Das Formular muss innerhalb von 20 Kalendertagen nach Ende des Abrechnungszeitraums (vom 1. bis zum 15. im Falle des Lastschriftverfahrens) eingereicht und die entsprechende Zahlung geleistet werden. Der Abrechnungszeitraum fällt mit den Kalenderquartalen zusammen, außer für Steuerpflichtige, die ein monatliches MwSt.-Formular einreichen; in diesem Fall ist der Abrechnungszeitraum für die Plastiksteuer ebenfalls monatlich.

Überschüsse bei den Selbstveranlagungen (mehr abgezogene als angefallene Steuern) können in den 4 Folgejahren verrechnet werden, und bei der letzten Veranlagung des Kalenderjahres kann eine Rückerstattung des Guthabens beantragt werden.

 

Formular A22

Das Formular A22 ist das zugelassene Formular für die Beantragung einer Rückerstattung, allerdings nur für Importeure und Käufer, die nicht als Steuerzahler gelten. Innergemeinschaftliche Erwerber, die gleichzeitig Importeure sind, müssen die Erstattung über das Formular 592 beantragen, wobei sie bis zum letzten Abrechnungszeitraum des Jahres warten müssen.

Die Frist für die Einreichung beträgt 20 Kalendertage ab dem Ende des Quartals, in dem die Umstände eingetreten sind, auf die sich der Erstattungsantrag stützt.

Beide Formulare (592 und A22) müssen telematisch eingereicht werden.

 

Eintragung im Territorialregister

Innergemeinschaftliche Hersteller und Erwerber sind verpflichtet, sich in das Territorialregister einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerber sind von dieser Verpflichtung befreit, falls sie in einem Kalendermonat nicht mehr als 5 Kilogramm nicht recycelten Kunststoff verbrauchen, wobei sie sich eintragen lassen müssen, sobald diese Menge überschritten wird.

Im Falle von Vertretern von nicht ansässigen Steuerpflichtigen muss die Eintragung in das Register vor dem ersten Umsatz, der einen Steuertatbestand darstellt, beantragt werden.

Der Antrag auf Eintragung muss auf elektronischem Wege vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, außer für diejenigen, die bereits steuerpflichtig sind, für die eine Frist von 30 Kalendertagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung, d.h. bis zum 30. Januar 2023, festgelegt wurde.

Die Eintragungsvereinbarung wird zusammen mit der Akkreditierungskarte zugestellt, die den Kunststoff-Identifikationscode (CIP) enthält.

 

Buchführung und Bestandsverzeichnis

Die steuerpflichtigen Hersteller sind verpflichtet, über die der Steuer unterliegenden Erzeugnisse nach dem in der Verordnung selbst festgelegten Muster Buch zu führen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt mittels eines computergestützten Buchhaltungssystems über die elektronische Zentrale der Staatlichen Steuerverwaltung (AEAT), wobei die Buchungen innerhalb des Monats nach dem Abrechnungszeitraum, auf den sie sich beziehen, elektronisch übermittelt werden. Für diese Zwecke gilt der Monat August als arbeitsfreier Monat. Darüber hinaus muss diese Buchführung auch die Produkte umfassen, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kunststoffsteuer auf Lager hatten.

Die innergemeinschaftlichen Erwerber sind verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis zu führen, es sei denn, sie sind nicht verpflichtet, sich in das Territorialregister einzutragen (sie überschreiten im Kalendermonat nicht die Menge von 5 kg nicht recycelten Kunststoffs). Darüber hinaus sind sie von dieser Verpflichtung in den Abrechnungszeiträumen befreit, in denen KEINE Steuer zu zahlen ist.

In beiden Fällen beträgt die Frist für die elektronische Bereitstellung dieser Informationen (Buchhaltung bzw. Bestandsverzeichnis) einen Monat nach Ende des Abrechnungszeitraums, auf den sie sich beziehen, wobei August als arbeitsfreier Monat gilt.

Für das Geschäftsjahr 2023 wird im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Informationen die Vorlage der Buchführung (Hersteller) und des Bestandsverzeichnisses (innergemeinschaftliche Erwerber) für die Abrechnungszeiträume des ersten Halbjahres im Juli 2023 ermöglicht.

 

Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Wie aus den häufig gestellten Fragen auf der Website der AEAT hervorgeht, wird die neue Plastiksteuer Teil der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage sein. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf andere Erklärungen (System zur sofortigen Bereitstellung von Informationen SII, Formular 349…), da die Rechnung nur im Falle der Herstellung den Betrag der berechneten Plastiksteuer enthalten muss.

 

Wenn Sie Zweifel oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in unserem Büro.