Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen in Spanien für das Jahr 2023, die unter anderem im Gesetz 31/2022 vom 23. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt für 2023 enthalten sind, das im spanischen offiziellen Staatsanzeiger (BOE) vom 24. Dezember 2022 veröffentlicht wurde:
- Beitragsgrundlagen 2023:
- Die Höchstbeitragsgrundlagen werden sich unabhängig von der Berufs- und Beitragsgruppe ab dem 1. Januar 2023 auf 4.495,50 Euro pro Monat oder 149,85 Euro pro Tag belaufen, was einer Erhöhung von 8,6% gegenüber den derzeitigen Höchstbeitragsgrundlagen entspricht.
- Die Mindestbeitragsgrundlagen bleiben im Vergleich zu 2022 unverändert.
- Ab dem 01. Januar 2023 (und bis 2032) müssen Unternehmen und Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,6% (0,5% Arbeitgeberanteil und 0,1% Arbeitnehmeranteil) an die Sozialversicherung (TGSS) entrichten, der dem so genannten „Mechanismus der Generationengerechtigkeit“ (MEI) entspricht, der zusätzlich zur Beitragsgrundlage für Kranken- und Rentenversicherung geleistet wird, immer dann, wenn eine Anmeldung bei der Sozialversicherung oder eine ähnliche Situation vorliegt, in der eine Beitragspflicht zur Deckung der betrieblichen Altersversorgung besteht.
- Ab dem 01. Januar 2023 tritt ein neues Beitragssystem der Sonderregelung für Selbstständige in Kraft, bei dem sich die Beitragsleistung nach den Nettoeinkommensstufen des Selbstständigen
- Der erste Absatz von Artikel 71.1.d) des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über Verträge des öffentlichen Sektors wird neu formuliert, um die Anforderung, einen Gleichstellungsplan zu haben, auf Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten auszuweiten, die erforderlich ist, um mit öffentlichen Verwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen Verträge abzuschließen, wie es bereits durch das Organgesetz zur Gleichstellung vorgeschrieben ist.
Mit Wirkung vom 14. Januar 2021, dem königlichen Erlass 901/2020 vom 13. Oktober, ist die Registrierung aller Gleichstellungspläne unabhängig von ihrem Ursprung und ihrer Art obligatorisch. Die Registrierung von Gleichstellungsplänen ist für Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtend. Es wurde ein Anpassungszeitraum eingeräumt, in dem die Anwendung entsprechend der Belegschaftsgröße verlängert wurde.
- Vor einigen Monaten endete der Anpassungszeitraum für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten, die seit dem 07. März 2021 einen Gleichstellungsplan vorlegen müssen.
- Seit dem 7. März 2022 sind auch Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten verpflichtet, einen Gleichstellungsplan zu erstellen.
- Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten sind bereits seit März 2020 zur Erstellung eines Gleichstellungsplans verpflichtet.
- Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten besteht die Verpflichtung hierzu seit dem Jahr 2007.
- Der gesetzliche Zinssatz wird auf 3,25 % und die Verzugszinsen auf 4,0625 % festgesetzt.
- Der öffentliche Einkommensindikator für Mehrfacheffekte (IPREM) wird im Jahr 2023 die folgenden Beträge aufweisen:
- Täglich, 20 EUR
- Monatlich, 600 EUR
- Jährlich, 7.200 EUR
- Der für 2022 festgelegte interprofessionelle Mindestlohn (SMI) (Königlicher Erlass 152/2022) wird vorübergehend verlängert. In den ersten Wochen bzw. Monaten des Jahres 2023 beträgt der Mindestlohn weiterhin 33,33 €/Tag bzw. 1.000 €/Monat (ohne anteilige Zahlungen), bis der neue königliche Erlass zur Festsetzung des Mindestlohns für 2023 genehmigt ist.
- Am 05. Januar 2023 wurde die Verordnung zur Änderung der Verfahrensabwicklung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit im BOE veröffentlicht. So wird dem Arbeitnehmer nur ein Exemplar der ärztlichen Gesund- und Krankschreibung ausgehändigt; das zweite Exemplar sowie die Verpflichtung der entsprechenden Aushändigung durch den Arbeitnehmer an das Unternehmen, Verwaltungsorgan oder die Versicherung entfallen. Die Kommunikation zwischen den ausstellenden Stellen und der Sozialversicherung erfolgt auf telematischem Wege; dadurch werden Verfahren vermieden, die für Personen, die vorübergehend arbeitsunfähig sind, eine Belastung darstellen können. Ebenso können die im Königlichen Erlass festgelegten Fristen für die ärztliche Untersuchung je nach Verlauf der Erkrankung verkürzt werden.
Dieser Königliche Erlass tritt am 01. April 2023 in Kraft.
- Der Weiterbildungskredit für Unternehmen, die Beiträge für Berufsbildung leisten, wird in Abhängigkeit von der Arbeitnehmerzahl beibehalten. Unternehmen, die neue Arbeitsstätten eröffnen, und neu gegründete Unternehmen können davon profitieren, wenn sie im Laufe des Jahres 2023 neue Arbeitnehmer in ihre Belegschaft aufnehmen.
Diejenigen, die ihren Arbeitnehmern im Jahr 2023 eine individuelle Weiterbildungsgenehmigung erteilen, erhalten eine zusätzliche Bildungsprämie.
Ebenso haben Unternehmen, die Personen ausbilden, die von einer vorübergehenden Entlassung (ERTE) oder einer anderen Beschäftigungs- und Stabilisierungsmaßnahme des sogenannten RED-Mechanismus betroffen sind, Anspruch auf eine Erhöhung der Kredite für die Finanzierung von Maßnahmen für Ausbildungspläne.
- Auch hier ist die Aussetzung der Anwendung des Systems der ermäßigten Beiträge für Arbeitsunfälle für Unternehmen vorgesehen, in denen die Zahl der Arbeitsunfälle erheblich zurückgegangen ist.
- Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 30 Tagen muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 27,53 € leisten, der bei Vertragsbeendigung fällig wird.
- Die Höhe der beitragsabhängigen Arbeitslosenunterstützung wird ab dem 181. Tag des Leistungsbezugs von 50 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage angehoben, d.h. die Höhe der Leistung wird durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf die Bemessungsgrundlage bestimmt: 70% während der ersten 180 Tage und 60% ab dem 181. Tag“.
Die Prozentsätze gelten auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Arbeitslosengeld bezogen haben.