Am 23. Dezember 2022 tritt die neue Sonderregelung der Einkommensteuer für entsandte Arbeitnehmer in Kraft, auch bekannt als „Beckham-Gesetz“ oder „Beckham-Regelung“ und durch das Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember über die Förderung des Jungunternehmen-Ökosystems eingeführt.

 

Die wichtigsten Änderungen der neuen Regelung sind folgende:

 

  1. Die Anzahl der Besteuerungszeiträume vor der Entsendung des Arbeitnehmers in das spanische Hoheitsgebiet, für die er keine Steuerresidenz in Spanien gehabt haben darf, wird von 10 auf 5 Jahre reduziert;

 

  1. Der subjektive Anwendungsbereich der Regelung wird auf die folgenden Fälle ausgedehnt:

 

  • „Digitale Nomaden“: Arbeitnehmer, die sich unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber dazu aufgefordert werden oder nicht, in das spanische Hoheitsgebiet begeben, um dort ausschließlich unter Einsatz von Computer-, Telematik- und Telekommunikationssystemen zu arbeiten;

 

  • Gesetzliche Vertreter von Jungunternehmen, ungeachtet ihres prozentualen Anteils am Gesellschaftskapital, mit Ausnahme von vermögensverwaltenden Unternehmen; in diesem Fall ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter keine Beteiligung hält, die ausschlaggebend dafür ist, dass er als nahestehende Partei betrachtet wird (gleich oder mehr als 25%);

 

  • Personen, die in Spanien eine wirtschaftliche Tätigkeit als Jungunternehmer ausüben: gemäß dem Gesetz zur Unterstützung von Jungunternehmern und deren Globalisierung (Gesetz 14/2013). Der Bezug von Einkünften, die über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden, steht der Anwendung der Regelung nicht entgegen;

 

  • Hochqualifizierte Berufstätige: Sie erbringen Dienstleistungen für Jungunternehmen oder führen Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten durch und erhalten eine Vergütung, die insgesamt mehr als 40 % ihres Gesamteinkommens ausmacht (geschäftlich, beruflich oder aus persönlicher Arbeit). Der Bezug von Einkünften, die über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden, steht der Anwendung der Regelung nicht entgegen;

 

  • Familienangehörige: Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren bzw. Kinder jeden Alters, wenn sie geschäftsunfähig sind, die mit dem Entsandten in das spanische Hoheitsgebiet reisen, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

 

  1. Nicht nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch alle Einkünfte aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, gelten als im spanischen Hoheitsgebiet erzielt.

 

  1. Einkommen aus Sachleistungen gemäß Artikel 14.1.a) der überarbeiteten Fassung des Gesetzes der Einkommensteuer für Nicht-Residenten (d. h. Sachleistungen, die gemäß Artikel 42.3 des Gesetzes der Einkommensteuer befreit sind) werden von der Steuer befreit.

 

Diese Änderungen stellen eine allgemeine Verbesserung der Beckham-Regelung dar und dürften die Attraktivität Spaniens bei der Anwerbung internationaler Talente erhöhen.

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