Artikel verfasst von: Montserrat Carol, Steuerberaterin bei Bové Montero y Asociados
Wir möchten Sie daran erinnern, dass am 1. Januar 2023 die „Sondersteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff„ in Kraft treten wird.
Die Steuer wird auf die Verwendung von kunststoffhaltigen Einwegverpackungen erhoben, unabhängig davon, ob sie leer sind oder ob sie Waren enthalten, schützen, handhaben, vertreiben und anbieten; sie gilt in ganz Spanien.
Die wichtigsten Aspekte der neuen Steuer sind folgende:
Steuertatbestand
Besteuert wird die Herstellung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb von Einwegverpackungen aus Kunststoff. Auch das vorschriftswidrige Einführen solcher Verpackungen in das Steuergebiet unterliegt der Steuer.
Steuerzahler
Steuerpflichtig sind natürliche oder juristische Personen (sowie Einrichtungen gemäß Art. 35.4 des Allgemeinen Steuergesetzes), die die oben genannten Einweg-Kunststoffverpackungen in der EU herstellen, einführen oder erwerben. Im Falle der irregulären Einfuhr gilt dieser Status für die Person, die sie besitzt, vertreibt, transportiert oder verwendet.
Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Menge des nicht recycelten Kunststoffs, ausgedrückt in Kilogramm. Der Steuersatz beträgt 0,45 Euro pro Kilogramm.
Abrechnung der Steuer
Im Falle der innergemeinschaftlichen Herstellung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Steuer selbst zu ermitteln und zu entrichten. Der Abrechnungszeitraum fällt mit dem Kalenderquartal zusammen, mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, die die Mehrwertsteuer monatlich entrichten; in diesem Fall wird auch diese Steuer monatlich abgerechnet. Bei Einfuhren richtet sich die Abrechnung nach den Zollvorschriften.
Rechnungsstellungs- und Erfassungspflichten
Zu den mit der neuen Steuer eingeführten buchhalterischen und formalen Verpflichtungen gehören folgende:
- Die Pflicht zur Eintragung im Territorialregister der Sondersteuer auf Einweg-Kunststoffverpackungen wird eingeführt.
- Nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige. Diese sind verpflichtet, eine natürliche oder juristische Person zu benennen, die sie vor der Steuerverwaltung vertritt.
- Rückwirkungs- und Meldepflichten. Diese variieren:
- Hersteller (Erstverkauf oder Lieferung nach der Herstellung). Diese müssen die Steuer an den Käufer abwälzen und auf der Rechnung unter anderem die angefallenen Steuerzahlungen und die Menge des verkauften nicht recycelten Kunststoffs angeben.
- Andere Fälle. Auf Verlangen des Käufers sind (i) der für diese Erzeugnisse entrichtete Steuerbetrag und (ii) die in den Erzeugnissen enthaltene Menge an nicht recyceltem Kunststoff auf den ausgestellten Rechnungen oder mittels einer Bescheinigung anzugeben.
Wenn Sie Zweifel oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in unserem Büro.