Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 18/2022 vom 28. September zur Gründung und zum Wachstum von Unternehmen („Ley Crea y Crece„) wurde die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für Transaktionen zwischen Unternehmern („B2B„) eingeführt.
Bevor diese neue Verpflichtung umgesetzt wird, muss geklärt werden, welches Format eine Rechnung haben muss, um als elektronische Rechnung zu gelten. So kann zwischen elektronischen Rechnungen in strukturiertem Format (unter Verwendung von XML, EDIFACT usw.) und elektronischen Rechnungen in unstrukturiertem Format (gescannte Papierrechnungen und PDF-Dateien) unterschieden werden.
Die elektronische Rechnungsstellungspflicht wird ein Jahr nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnung zum Crea y Crece Gesetz für Unternehmer und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von mehr als 8 Millionen Euro in Kraft treten; für alle anderen Unternehmer und Freiberufler zwei Jahre nach der Verabschiedung.
Es ist zu bedenken, dass die vorgenannte Entwicklung der Rechtsvorschriften noch nicht abgeschlossen ist und daher noch eine Reihe praktischer Fragen zu klären sind.
Die wichtigsten Neuerungen, die genehmigt wurden, sind folgende:
- Die Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang elektronischer Rechnungen in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern und Freiberuflern wird auf alle Unternehmer und Freiberufler ausgedehnt.
- Sowohl der Empfänger der elektronischen Rechnung als auch der Rechnungsaussteller müssen Auskunft über den Stand der Rechnung geben.
- Die Zusammenschaltung und Interoperabilität wird kostenlos gewährleistet, so dass die Rechnungsempfänger Zugang zu den erforderlichen Programmen haben, um Rechnungen lesen, kopieren, herunterladen und ausdrucken zu können, ohne auf andere Quellen oder Anbieter zurückgreifen zu müssen.
- Die Empfänger von Rechnungen können während eines Zeitraums von vier Jahren nach Ausstellung der elektronischen Rechnungen Kopien der Rechnungen anfordern, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen.
- Der Rechnungsempfänger darf den Rechnungsaussteller nicht verpflichten, eine bestimmte E-Invoicing-Lösung, Plattform oder einen bestimmten Dienstleister zu verwenden.
- Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird mit einer Verwaltungssanktion und einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet.
Schließlich wird das Verfahren für die Akkreditierung der Zusammenschaltung und Interoperabilität der Plattformen sowie die technischen und informationellen Anforderungen, die in der elektronischen Rechnung enthalten sein müssen, um das Zahlungsdatum zu überprüfen und die durchschnittlichen Zahlungsfristen zu erhalten, im Rahmen der oben erwähnten Entwicklung der Rechtsvorschriften festgelegt werden.