Seit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses (RD) 2/2021 vom 12. Januar zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über die Abschlussprüfung können Handelsgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht beim Handelsregister hinterlegen, mit Bußgeldern belegt werden.
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 31. Januar 2021 war die Nichteinreichung des Jahresabschlusses mit einer Reihe von nichtfinanziellen Sanktionen verbunden, wie z.B. Beschränkungen bei der Eintragung neuer Handlungen in das Register und Haftung der gesetzlichen Vertreter für Insolvenz und Schulden oder Bußgelder und Geldstrafen. In der elften Zusatzbestimmung werden nun die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen hinzugefügt:
- 0,5 Promille des Gesamtbetrags der Aktiva plus 0,5 Promille des Umsatzes des Unternehmens aus der letzten bei der Steuerverwaltung eingereichten Steuererklärung, deren Original bei der Bearbeitung des Verfahrens vorgelegt werden muss.
- Wird die unter dem vorstehenden Punkt genannte Steuererklärung nicht eingereicht, so wird die Strafe auf 2 % des Gesellschaftskapitals gemäß den im Handelsregister eingetragenen Daten festgesetzt.
- Wird die Steuererklärung eingereicht und ergibt sich aus der Anwendung der vorgenannten Prozentsätze auf die Summe der Aktiva und der Umsätze ein Wert von mehr als 2 Prozent des Gesellschaftskapitals, so wird die Strafe auf letzteren Wert abzüglich 10 Prozent festgesetzt.
Das Handelsregister kann diese Sanktionen ab dem sechsten Monat nach dem Beschluss des ICAC (Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung) zur Einleitung des Verfahrens verhängen, unbeschadet der Aussetzung oder Verlängerung der im Verfahren vorgesehenen Fristen.
Die zu berücksichtigenden Fristen sind folgende:
- Genehmigung des Jahresabschlusses (Artikel 164, LSC*): 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
- Hinterlegung des Jahresabschlusses (Art. 279, LSC*): 1 Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses.
Das Team von Bové Montero y Asociados steht Ihnen zur Verfügung, um alle Zweifel oder Fragen zu besprechen, die Sie in dieser Hinsicht haben könnten.
Weitere Informationen finden Sie im vollständigen Text unter dem nachstehenden Link des spanischen Staatsanzeigers (BOE) https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2021-1351
*Gesetz über Kapitalgesellschaften