Autor: Andreu Bové, Partner

 

Telearbeit und globale Mobilität bereiten den Finanz- und Personalabteilungen der Gesellschaften Kopfzerbrechen. Aus persönlichen oder beruflichen Gründen entsenden Unternehmen bestimmte Mitarbeiter ins Ausland (z.B. nach Spanien) oder stellen direkt Mitarbeiter aus diesem Land ein. Diese können die unterschiedlichsten Aufgaben ausführen, von Vertriebs- und Marketingfunktionen bis hin zur Softwareentwicklung oder der Abteilungs- bzw. Geschäftsleitung, um nur einige Beispiele zu nennen.

 

Um Struktur- oder Verwaltungskosten zu sparen, entscheiden sich die Unternehmen in den oben beschriebenen Situationen häufig für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Filiale in Spanien.

 

Der Arbeitnehmer oder Führungsmitarbeiter, der in Spanien (einem anderen Land als dem seines Arbeitgebers) seinen Wohnsitz und seine Arbeitsstelle hat, kann aus steuerlicher und arbeitsrechtlicher Sicht für den Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen in Spanien verursachen, da dieser verpflichtet ist, sich in Spanien anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuerabzüge zu leisten. Und je nach Funktion des Arbeitsnehmers kann es dazu kommen, dass der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung oder das Vorhandensein einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens in Spanien begründet ist.

 

Auf internationaler Ebene wird die steuerliche Residenz der Unternehmen nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt. Wenn beispielsweise der CEO oder der gesetzliche Vertreter einer deutschen Gesellschaft nach Spanien entsandt wird und dort Management- und Leitungsfunktionen übernimmt, könnte davon ausgegangen werden, dass die deutsche Gesellschaft, wenn auch in Deutschland gegründet und eingetragen, ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien hat: Demnach wird die besagte Gesellschaft im Hinblick auf die spanische Körperschaftssteuer für ihr gesamtes weltweites Einkommen in Spanien steuerpflichtig.

 

Die Verlegung der Steuerresidenz eines ausländischen Unternehmens nach Spanien – auf der Grundlage des Standorts seiner tatsächlichen Geschäftsleitung – kann für die spanische Steuerbehörde jedoch ein schwieriges Unterfangen bedeuten.

Andererseits kann die ständige Anwesenheit bestimmter Mitarbeiter oder Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens in Spanien (weil sie ganz oder teilweise in Spanien leben und arbeiten) die Existenz einer Betriebsstätte hierzulande begründen, selbst wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung nicht in Spanien befindet.

 

Eine Betriebsstätte stellt einen steuerlichen Begriff dar, und im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass eine Betriebsstätte in Spanien existiert, wenn die ausländische Gesellschaft hierzulande eine „signifikante Präsenz“ vorweist oder, wie es technisch heißt, wenn sie in Spanien über (i) eine feste Geschäftseinrichtung, von der aus sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder (ii) einen abhängigen Vertreter, verfügt.

 

Wird die Existenz der Betriebsstätte in Spanien nachgewiesen, so muss ein Teil des Gesamtgewinns der Gesellschaft dieser Betriebstätte zugerechnet und in Spanien entsprechend den Vorschriften der Einkommenssteuer für Nicht-Residenten besteuert werden. Welcher Teil des Gewinns der Unternehmensgruppe wird jedoch der spanischen Betriebsstätte zugerechnet? Dies müsste unter dem Gesichtspunkt der Verrechnungspreise untersucht werden, da eine detaillierte Analyse des Wertbeitrags der Betriebsstätte in Spanien zum Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe zwingend wird.

 

Um auf die Beispiele der von einem deutschen Unternehmen eingestellten Mitarbeiter zurückzukommen, die in Spanien (i) Verkaufstätigkeiten fördern und Marketingaktivitäten ausführen, (ii) Software für einen IT-Konzern entwickeln oder (iii) ein Strategieteam leiten, könnte man in jedem Fall argumentieren, dass das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte in Spanien hat, unabhängig davon, ob die Arbeit im Homeoffice des Mitarbeiters oder in einem Büro in Spanien ausgeführt wird.

 

Dennoch könnte behauptet werden, dass auf der Grundlage der Ausweichklauseln keine Betriebsstätte in Spanien vorliegt, da die feste Geschäftseinrichtung nur Hilfstätigkeiten für die Unternehmensgruppe ausübt oder der Mitarbeiter über keine Vollmacht verfügt, um Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen. Hierzu sollte darauf hingewiesen werden, dass der Begriff der Betriebsstätte von der spanischen Steuerbehörde und Rechtsprechung im Gegensatz zu anderen Ländern weit ausgelegt wird.

Unternehmen entscheiden sich häufig für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Filiale in Spanien, um dadurch Strukturkosten sparen zu können.

VIA https://www.diariodemallorca.es/opinion/2022/06/02/trabajo-remoto-baleares-obligaciones-fiscales-66799264.html