Das Verfassungsgericht hat in einer Mitteilung den Inhalt eines Urteils bekannt gegeben, in dem es die Verfassungswidrigkeit der Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke (IIVTNU), der so genannten „plusvalía municipal“, erklärt. Insbesondere erklärt der Oberste Gerichtshof die §§ 107.1, 107.2 a) und 107.4 des Gesetzes über die lokalen Finanzämter, die sich auf die Methode zur Berechnung der Bemessungsgrundlage beziehen, für verfassungswidrig und nichtig.
Das Urteil, dessen Veröffentlichung noch aussteht, legt somit fest, dass die objektive Methode zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage stets eine Erhöhung des Grundstückswerts während des Besteuerungszeitraums voraussetzt, unabhängig davon, ob eine solche Erhöhung tatsächlich stattgefunden hat und wie hoch sie tatsächlich war.
Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und der sich daraus ergebende konfiskatorische Charakter der Steuer wurden bereits in früheren Urteilen desselben Gerichtshofs erörtert, und zwar in den Jahren 2017 und 2019. Die Verfassungswidrigkeit ergab sich jedoch bisher in Einzelfällen, in denen die Übertragung des Grundstücks mit einem tatsächlichen Verlust für den Steuerpflichtigen verbunden war oder der vom Übertragenden erzielte Wertzuwachs einfach niedriger war als der nach der beanstandeten Berechnungsmethode ermittelte angebliche Wertzuwachs des Grundstücks.
Die früheren Urteile haben bereits eine Lawine von Anfechtungen ausgelöst, um die gezahlten Steuerbeträge zurückzuerhalten, und alles deutet darauf hin, dass der endgültige Schlag gegen diese Steuer (IIVTNU), den der Oberste Gerichtshof nun versetzt, diese nur noch verstärken wird. Man sollte jedoch den Wortlaut des Urteils abwarten, um zu sehen, ob das Verfassungsgericht die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung der Steuererklärungen und Selbstveranlagungen sicherstellt, da die gemeindliche Wertzuwachssteuer schon immer eine der Haupteinnahmequellen der spanischen Gemeinden war.
In einem Absatz der vom Gerichtshof herausgegebenen Mitteilung heißt es nämlich, dass das Urteil die Unantastbarkeit von Sachverhalten erklärt, die vor Verabschiedung des Urteils rechtskräftig waren, was einige Quellen bereits als Ausdruck der Nichtrückwirkung des Urteils verstehen. Trotzdem werden wir die Veröffentlichung des Urteils abwarten, bevor wir eine solche Schlussfolgerung in Betracht ziehen.
Während die Veröffentlichung des Urteils noch auf sich warten lässt, steht schon mal fest, dass die Verkündung des Urteils eine Debatte unter den Richtern des Obersten Gerichtshofs selbst sowie in der spanischen Presse ausgelöst hat; letztere hat die Nachricht aufgegriffen und plädiert dafür, dass der Gesetzgeber und das Finanzamt diese Art der Finanzierung der Gemeinden durch eine Neuregelung der Steuer im Sinne der Kriterien des Gerichtshofs weiterhin sicherstellen sollten.