
Der Kampf gegen Betrug: eine neue Welle von Rechtsstreitigkeiten?
Autorin: Belén Fernández. Partnerin von Bové Montero y Asociados.
Das neue spanische Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz lässt vermuten, dass die bloße Tatsache, ein großes Vermögen zu besitzen, die Absicht zur Steuerumgehung verbirgt.
Der jüngste Gesetzesentwurf über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug ist ehrgeizig und weitreichend, umfassend und komplex, da er praktisch das gesamte Steuerspektrum abdeckt und die Reform eines Gesetzes („Ley General Tributaria“) bedeutet, auf das sich das spanische Steuersystem stützt. Zweierlei Ziele werden dabei angestrebt: zum einem die Umsetzung in die spanische Rechtsordnung der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, zum anderen die Einführung gesetzlicher Änderungen, die darauf abzielen, Parameter für Steuergerechtigkeit festzulegen sowie den Rahmen zu schaffen, um die Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug durch verstärkte Steuerkontrollen zu ermöglichen.
Die Begründung der Vorschrift verleitet zu der Annahme, dass wohlhabende Steuerzahler – einschließlich sozialem Umfeld und Familienangehörigen– besonders kontrolliert werden müssen; eine zentrale Koordinierungsstelle wird somit für diese Kontrollmaßnahmen eingerichtet. Die Begründung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn man könnte zu dem Schluss kommen, dass die Tatsache, in Besitz eines beachtlichen Vermögens zu sein, die Absicht oder zumindest den Versuch mit sich bringt, Steuern zu umgehen (wobei diese Intention nicht nur bei den Wohlhabenden und deren Familie, sondern auch im sozialen Umfeld zu finden wäre). Wir belassen es dabei.
Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2016/1164 werden Änderungen bei der Körperschaftsteuer im Bereich der „Hinzurechnungsbesteuerung“ aufgenommen, mit neuen Fällen der Einkommenszuweisung und auch bei der Wegzugsbesteuerung (exit tax), mit Aufnahme der impliziten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage, ebenfalls für Vermögenswerte, die in Staaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums transferiert werden, allerdings mit der Möglichkeit, die Zahlung über fünf Jahre zu verteilen.
In Bezug auf die persönliche Einkommensteuer betrifft eine der Änderungen den Erwerb von Vermögen von Todes wegen aus einem Erbvertrag mit sofortiger Wirkung, um Aktualisierungen von Werten und Erwerbsdaten zu vermeiden, die zu einer niedrigeren Besteuerung führen würden als wenn das Vermögen vom ursprünglichen Eigentümer direkt an einen Dritten übertragen worden wäre. Auch die Steuerbemessungsgrundlage der Vermögensübertragungsteuer und Steuer für juristisch dokumentierte Rechtsakte sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird geändert, indem der tatsächliche Wert durch den Wert ersetzt wird, der dem Marktwert entspricht.
Im Rahmen der Vermögenssteuer wird eingeführt, wie Lebensversicherungen zu bewerten sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit hat, das Rückkaufsrecht auszuüben, wodurch eine Steuerumgehung bei Lebensversicherungen, deren Vermögensumfang unumstritten ist, verhindert wird. Darüber hinaus wird eine neue Bewertungsvorschrift für den Fall festgelegt, dass befristete oder lebenslange Renten aus einer Lebensversicherung bezogen werden.
Um die Herstellung und den Besitz von Computerprogrammen und -systemen zu verhindern, die die Manipulation von Buchhaltungs- und Verwaltungsdaten ermöglichen, sieht der Gesetzentwurf eine formelle Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen sowie zur Zertifizierung und Standardisierung solcher Systeme vor und legt gleichzeitig eine spezifische Sanktionsregelung fest.
Was den allgemeinen Sanktionsbereich anbelangt, so werden Zuschläge bei Zahlungsverzug – bzw. spontaner Einreichung von verspäteten Selbsteinschätzungen – geändert und Zuschläge in Höhe von 1 % für jeden vollen Verzugsmonat ohne Verzugszinsen bis zum Ablauf des 12-monatigen Verzugszeitraums eingeführt. Ab dem Tag nach Ablauf dieser Frist fallen zusätzlich zum 15%igen Zuschlag Verzugszinsen an. Kurz gesagt, die Zuschläge werden reduziert, um die freiwillige Zahlung durch den Steuerzahler zu fördern; unter bestimmten Umständen werden diese Zuschläge sogar erlassen, wenn der Steuerzahler eine Steuerbereinigung vornimmt, die zuvor von der Steuerbehörde (AEAT) für dasselbe Steuerkonzept und dieselben Umstände, jedoch für einen anderen Zeitraum vorgenommen wurde.
Darüber hinaus werden mehrere Änderungen bei den Ermäßigungen von Steuerstrafen eingeführt, um die Vereinfachung bei ihrer Anwendung, freiwillige Zahlungen und, gemäß dem Verordnungstext, die Verringerung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern. In jedem Fall ist es nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltung rechtlich dazu angehalten wird, den Steuerzahler weiterhin vor das Dilemma zu stellen, nicht gegen die AEAT zu klagen, um im Gegenzug eine günstigere Behandlung auf Sanktionsebene zu erhalten, oder sogar die vorgeschlagenen Anpassungen aus einer Steuerprüfung unter der Bedingung akzeptiert, dass kein Strafverfahren eingeleitet wird.
Die Reduzierung von Sanktionen, die sich aus Prüfungsberichten mit Einigung ergeben, wird auf 65% angehoben, und die Reduzierung von Sanktionen für vorzeitige Zahlungen wird auf 40% erhöht. Die Ermäßigung aufgrund von Konformität bleibt bei 30%. Außerdem soll die maximale Frist für die Einleitung von Sanktionsverfahren, die aufgrund von Steuerbescheiden oder Beschlüssen in bestimmten Verfahren eingeleitet werden, sechs Monate statt wie bisher drei Monate betragen.
Da davon ausgegangen wird, dass die Verwendung von Bargeld bei wirtschaftlichen Transaktionen betrügerisches Verhalten erleichtert, wird das Limit von 2.500 EUR auf 1.000 EUR gesenkt. Für Zahlungen von natürlichen Personen, die nicht als Unternehmer oder Freiberufler handeln, bleibt es bei 2.500 EUR, während das Bargeldlimit für nichtresidente natürliche Personen von 15.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt wird.
In der Zwischenzeit ist zwar jedes außergewöhnliche Steueranpassungsinstrument, das zu einer reduzierten Steuerschuld führt, ausdrücklich verboten (Steueramnestie ade!), aber die Veröffentlichung der Liste der Schuldner (und Mitverantwortlichen!) für Beträge über 600.000 Euro (bisher 1 Million Euro) an den Fiskus wird fortgesetzt.
Kurzum, wir haben es mit einer Vorschrift zu tun, die Maßnahmen von erheblicher praktischer Tragweite vorsieht, wie etwa das neue Konzept des Steuerwertes von Vermögen, das in unserem bereits überlasteten System der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zweifellos eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auslösen wird.
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