Verwaltungsrat: Befreiung von der spanischen ESt (IRPF) auf im Ausland verdientes Einkommen

Angesichts des Urteils des Nationalen Gerichtshofs zugunsten des Steuerzahlers und im Vorfeld der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist es ratsam, die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglieder in den Genuss der Einkommensteuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte kommen können.

AUTOR: Francisco Javier Rodríguez. Steuermanager von Bové Montero y Asociados

 

Das spanische Einkommenssteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung von bis zu 60.100 Euro für Einkünfte vor, die aus einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit stammen, wenn der Leistungsempfänger ein nichtansässiges Unternehmen oder eine im Ausland niedergelassenen Betriebsstätte ist, vorausgesetzt, dass in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art wie die IRPF erhoben wird.

Die genannte Steuerbefreiung, die grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut für jeden Steuerpflichtigen, der ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht, gelten kann, wurde bislang von der Steuerverwaltung bei jenen Steuerzahlern abgelehnt, die, obwohl sie Einkünfte aus der im Ausland realisierten Arbeit bezogen haben, ein Amt als Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglied in einem Unternehmen innehaben.

Konkret haben sowohl die Steuerverwaltung als auch die Generaldirektion für Steuern in ihrer Weigerung, den Verwaltungsratsmitgliedern die Möglichkeit der Anwendung der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte zu gewähren, die Tatsache angeführt, dass, nachdem sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen haben, kein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht, was für die Anwendung dieser Steuervergünstigung erforderlich ist.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass, obwohl kein Arbeitsverhältnis zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Unternehmen besteht, sondern eher eine Geschäftsbeziehung, beide Einkunftsarten für Einkommensteuerzwecke als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Somit existiert zunächst einmal nach dem Gesetzeswortlaut in beiden Fällen ein Anspruch darauf, von der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeiten profitieren zu können.

Nun entschied der Nationale Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 19. Februar 2020 (Berufung 485/2017) über die Anwendung der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte zugunsten des Steuerzahlers. Demnach wird festgestellt, dass obwohl generell eine restriktive Auslegung der Steuerbefreiungen und -vergünstigungen vorzunehmen sei, dies jedoch in keinem Fall zur Auferlegung von Anforderungen führen darf, die nicht ausdrücklich in diesem Gesetz vorgesehen sind.

Mit dieser Begründung kommt der Nationale Gerichtshof in seinem Urteil zu dem Schluss, dass den Beziehern von Einkünften im Ausland allein deshalb, weil sie Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind, der Anspruch auf die Steuerbefreiung nicht verweigert werden kann. Andererseits müssen für das Recht auf Anwendung alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein, einschließlich der Notwendigkeit, dass der Leistungsempfänger ein nichtansässiges Unternehmen ist.

Im Hinblick auf die Auswirkungen, die dieses Urteil des Nationalen Gerichtshof haben könnte, ist es wichtig zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in derselben Sache am 21. Februar 2020 eine Revision zugelassen hat. Somit bleibt abzuwarten, wie die höchstrichterliche Entscheidung in dieser Angelegenheit gefällt wird.

Schließlich ist anzumerken, dass angesichts des oben erwähnten Urteils des Nationalen Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden kann, dass Steuerzahler, die das Amt eines Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglieds innehaben, von der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte profitieren können.

Insbesondere sollte man im Auge behalten, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Sache Position bezieht, der, wie erwähnt, noch eine Entscheidung über die Revision diesbezüglich fällen muss (Beschluss vom 21. Februar 2020, Revision 5596/2019).

Je nach den vom Obersten Gerichtshof festgelegten Kriterien könnte für die nicht verjährten Steuerperioden der Antrag auf Berichtigung der von Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern eingereichten Einkommenssteuererklärungen ermöglicht und somit die Rückerstattung der Steuern gefordert werden, die infolge der Anwendung der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte als unrechtmäßig betrachtet wurden.

Vor diesem Hintergrund ist zu erwähnen, dass die Einkommensteuer für 2015 am kommenden 30. Juni 2020 verjährt, sodass im Hinblick auf dieses Geschäftsjahr der Antrag auf Berichtigung vor diesem Datum einzureichen ist, unabhängig davon, ob der Oberste Gerichtshof sein Urteil gefällt hat.

 

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