
Wenn auch mit etwas Verspätung wurde schließlich am 5. Februar 2020 das Königliche Gesetzesdekret Nr. 3/2020 veröffentlicht, mit dem mehrere Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt werden, darunter die so genannten „MwSt–Quick Fixes“, die bereits in unserem Steuer-Flash vom Oktober 2019 analysiert wurden.
Diese Änderungen treten ab dem 1. März 2020 in Kraft.
- Konsignationslager (“Call-off stock”)
Es sei daran erinnert, dass aufgrund der „MwSt-Quick Fixes“ die Lieferanten, die innergemeinschaftliche Transaktionen von Konsignationswaren durchführen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nicht länger zur Registrierung und Meldung im Bestimmungsland der Güter verpflichtet sein werden.
Dadurch werden mit den neuen Vorschriften die „Konsignationslager-Geschäfte“ nicht mehr als innergemeinschaftliche „Übergabe“ von Waren angesehen und unterliegen somit keinen formalen Verpflichtungen mehr im Bestimmungsland der Waren.
Diese Information ist jedoch im Abgangsland der auf Konsignationsbasis verkauften Waren in die zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Transaktionen („Modelo 349“) und in das Sonderregister für einige dieser Transaktionen einzutragen. Die eher praktischen Aspekte (z.B. neue Grundsätze für formelle Anforderungen) müssen noch per Ministerialerlass ausgearbeitet werden.
- Reihengeschäfte
Das Gesetz harmonisiert, welcher Lieferung in der Kette der Transport zugeordnet wird und somit welches Geschäft als innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Waren eingestuft wird.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zusammenfassende Meldungen
Wie bereits im vorherigen Steuer-Flash erwähnt, sieht der Gesetzgeber als wesentliche Voraussetzungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die korrekte Aufnahme der Transaktion in die zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze vor.
In diesem Sinne werden mit Inkrafttreten der „MwSt- Quick Fixes“ die notwendigen Voraussetzungen festgelegt, damit eine Transaktion als innergemeinschaftliche Lieferung von Waren von der Mehrwertsteuer befreit wird, nämlich (i), dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und (ii) dass die Transaktion in die zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze aufgenommen wurde oder aufgenommen wird.
Obwohl diese Voraussetzungen bei der spanischen Steuerverwaltung sowohl in der Auslegung als auch in der Praxis bereits üblich waren, werden sie mit dem neuen Gesetz verbindlich.
Eine weitere Vorbedingung für die Steuerbefreiung ist die Aufnahme der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des innergemeinschaftlichen Käufers in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), und zwar vor dem Ausstellungsdatum der innergemeinschaftlichen Rechnung. Diesbezüglich kann in der Praxis ein Problem auftreten, wenn bei vorherigen Geschäften die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekräftigt werden soll.
- Vereinfachung des Nachweises für innergemeinschaftliche Beförderung
Anders als bei den vorherigen Maßnahmen gilt die Vereinfachung des Nachweises für innergemeinschaftliche Beförderung seit dem 01. Januar 2020, da sie durch eine europäische Verordnung mit unmittelbaren Auswirkungen geregelt wurde, so dass eine entsprechende Umsetzung nicht mehr notwendig war.
Bei der spanischen Umsetzung wird ausdrücklich auf die europäische Verordnung verwiesen, wobei die Option hinzugefügt wird, den Transport mit „jedem rechtlichen Beweismittel“ nachzuweisen.
Verfasserin:
Tatiana Duque
Steuerberaterin, Madrid
tduque@bovemontero.com