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Der schwedische Oberste Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Zweigniederlassung und ihre Hauptniederlassung (d.h. ihr Hauptsitz liegt in einem Drittland), wobei letztere zu einer MwSt.-Gruppe gehört, für MwSt.-Zwecke als unabhängige Parteien betrachtet werden.

Mehrwertsteuer-Fans wissen, dass die Rechtsprechung des EuGH im Laufe der Zeit klargestellt hat, wie Transaktionen zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Hauptniederlassung (bzw. Hauptsitz) zu behandeln sind. Unter anderem (i) bestätigte das FCE BANK-Urteil, dass eine Zweigniederlassung und ihre Hauptniederlassung keine eigenständigen und unabhängigen Steuersubjekte sind, sondern ein und dasselbe Steuersubjekt, und folglich wurden die Umsätze zwischen den beiden Parteien für MwSt.-Zwecke nicht berücksichtigt; und (ii) andererseits wurde im Skandia-Urteil hinzugefügt, dass, wenn die Zweigniederlassung zu einer MwSt.-Gruppe gehört, die Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz sehr wohl unabhängige Parteien sind.

 

Nun, eine der noch zu klärenden Fragen war, ob das Kriterium, das sich aus dem Skandia-Urteil ergibt, auch umgekehrt ausgelegt werden kann. Mit anderen Worten, können eine Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz als unabhängige Parteien betrachtet werden, wenn letztere zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört? Genau diese Frage, so heißt es, hat das schwedische Oberste Verwaltungsgericht vor kurzem dem EuGH vorgelegt (Rechtssache Danske Bank, C-812/19).

Insbesondere die in Dänemark ansässige Danske Bank, die zu einer dänischen MwSt.-Gruppe gehört, ist in Schweden über eine Zweigniederlassung tätig, die nicht zu einer MwSt.-Gruppe gehört. Die dänische Hauptniederlassung stellt ihrer schwedischen Zweigniederlassung IT-Dienstleistungen zur Verfügung und stellt ihr die Kosten in Rechnung. Es stellt sich die Frage, ob diese Zweigniederlassung ein von der Hauptniederlassung unabhängiges Steuersubjekt darstellt und ob sie letztlich als eigenständiges Steuersubjekt betrachtet werden kann.

Wir müssen sorgfältig verfolgen, wie sich der EuGH in dieser Frage äußert, um zu sehen, ob er die unterschiedlichen Auslegungen, die sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten infolge des Skandia-Falls ergeben haben und die den Grundsatz der Gleichbehandlung in der EU bedrohen, vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang hat der EuGH die Aufgabe, zu klären, ob die Umsätze zwischen (i) einer Zweigniederlassung und (ii) ihrem Hauptsitz, der zu einer MwSt-Gruppe gehört, als Umsätze desselben Steuerpflichtigen betrachtet werden oder ob es sich vielmehr um zwei unabhängige Unternehmen handelt.

Die Auswirkungen dieses Urteils haben zusammen mit den Urteilen in den Rechtssachen Le Crédit Lyonnais (C-388/11) und Morgan Stanley (C-165/17) unmittelbare Auswirkungen auf internationale Konzerne, wie Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, die in der Regel mit Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in verschiedenen Ländern arbeiten und gewisse Einschränkungen beim Vorsteuerabzug haben können, da sie sowohl mehrwertsteuerbefreite als auch nicht befreite Transaktionen durchführen.

 

Verfasser:

Ludmila Frangu
Ludmila Frangu
Steuer-Manager, Madrid
lfrangu@bovemontero.com

 

Andreu Bové
Andreu Bové
Steuerberater, Madrid
above@bovemontero.com

 

Beatriz Junoy
Beatriz Junoy
Steuerberaterin, Madrid
bjunoy@bovemontero.com

 

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