Quick fixes

 

 

Ab dem 1. Januar 2020 treten die unten aufgeführten Mehrwertsteuermaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel in Kraft. Spanien sollte diese Vorschriften vor diesem Zeitpunkt umsetzen; wir gehen jedoch davon aus, dass die derzeitige politische Situation die Einhaltung dieser Frist erschweren wird.

 

  1. Konsignationslager (“Call-off Stock”)

Bei einem “Call-off Stock” handelt es sich um Transaktionen, bei denen ein Lieferant eines Mitgliedstaates („MS“) seine Waren in einen anderen MS versendet, ohne das Eigentum an den Waren zu übertragen. Die Waren werden in der Regel in den eigenen Räumlichkeiten des Käufers (oder in den Räumlichkeiten eines Logistikunternehmens) gelagert, und der Käufer kauft die Waren bei Bedarf, um sie in seinen Produktions- oder Vertriebsprozess zu integrieren. Der Verkauf ist in der Regel dann vollendet, wenn der Käufer die Waren aus dem Lager entnimmt. Der entscheidende Faktor für diese Art von Geschäftstätigkeit besteht darin, dass (i) der Lieferant die Identität und die USt-IdNr. des Käufers vom Zeitpunkt des Versands der Ware an den Bestimmungs-MS an kennt und (ii) die Übergabe der Waren (d.h. die Bereitstellung der Waren) nicht mit der ersten Lieferung an den Bestimmungs-MS erfolgt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Kunde die Ware für seine geschäftlichen Bedürfnisse zur Verfügung hat.

 

Derzeit kann diese Art von Geschäften zu drei Transaktionen führen: i) eine Transaktion, die als eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Waren im Abgangs-MS gilt – bekannt als steuerfreies innergemeinschaftliches „Verbringen“ im Abgangs-MS – ii) eine Transaktion, die als innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungs-MS gilt, und iii) eine inländische Lieferung im Bestimmungs-MS. Bei einer Transaktion gemäß ii) musste sich der Lieferant im Bestimmungs-MS ausweisen und den innergemeinschaftlichen Erwerb melden. Ab dem 1. Januar 2020 wird es keine drei Transaktionen mehr geben, sondern nur noch zwei: (i) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Waren im Abgangs-MS, bei welcher der Steuerpflichtige der Lieferant der Waren ist, und (ii) ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungs-MS, bei welchem der Steuerpflichtige der Käufer der Waren ist. Es ist zu beachten, dass das „Verbringen“ und damit die Verpflichtung des Lieferanten zur Registrierung im Bestimmungs-MS entfällt, sofern der Lieferant keine Betriebsstätte im Bestimmungs-MS hat und die USt-IdNr. des Abnehmers der Waren bekannt ist. Auf formaler Ebene müssen sowohl der Lieferant als auch der Erwerber ein eigenes Register für diese Transaktionen führen. Darüber hinaus muss der Lieferant den Vorgang in die zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze aufnehmen. Grundsätzlich muss der Käufer für die Anwendung dieser Vereinfachung die Waren innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Bestimmungs-MS entnehmen.

 

  1. Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften, bei denen es sich um aufeinanderfolgende Lieferungen von Waren mit einem einzigen innergemeinschaftlichen Verkehr handelt, kann nur die mit der Beförderung verbundene Lieferung in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Aufgrund von Problemen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung, welche Lieferung von der Steuerbefreiung profitiert, wird ab dem 1. Januar 2020 ein Standard festgelegt, der besagt, welcher Lieferung in der Kette der Transport zugeordnet wird. Wenn also Waren nacheinander geliefert und von einem MS in einen anderen MS direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer in der Kette versandt und/oder transportiert werden, wird der Transport der Lieferung dem Zwischenhändler zugeordnet (d.h. die erste Lieferung in der Kette), vorausgesetzt, dass dieser Zwischenhändler eine von einem anderen MS als dem Ursprungsland der Waren ausgestellte USt-IdNr. vorgelegt hat.

 

  1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zusammenfassende Meldungen

Die Aufnahme der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) ist eine wesentliche, nicht formale Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Daher wird es ab 2020 eine wesentliche Voraussetzung dafür sein, dass die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren von der Mehrwertsteuer befreit ist, dass der Empfänger über eine im MIAS registrierte USt-IdNr. verfügt und dass der Lieferant die Informationen über diese Transaktion in die zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze aufgenommen hat. In der Praxis hat die Steuerverwaltung die Registrierung im MIAS bereits als wesentliche Voraussetzung verlangt.

 

  1. Vereinfachung des Nachweises für innergemeinschaftliche Beförderung

Ab 2020 müssen alle Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften in Bezug auf Beweismittel im innergemeinschaftlichen Verkehr anwenden, um in den Genuss der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren zu kommen. In diesem Zusammenhang werden zwei iuris tantum-Vermutungen zum Nachweis aufgestellt, dass die Waren in einen anderen MS transportiert wurden. Mindestens zwei widerspruchslose Beweismittel, die von verschiedenen und unabhängigen Parteien ausgestellt werden, sind erforderlich, u.a. unterschriebene Frachtbriefe (CMR), Speditionsrechnung, Versicherungspolice, Hinterlegungsschein im Bestimmungs-MS usw. Darüber hinaus muss der Verkäufer, wenn der Transport vom Kunden oder von einem Dritten in seinem Namen durchgeführt wurde, im Besitz einer schriftlichen Erklärung des Käufers sein, die bescheinigt, dass der Transport durchgeführt wurde.

 

AUTOR:

Andreu Bové

Andreu Bové
Steuerberater, Madrid
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